Bekanntmachung des Amtes Siek für die Gemeinde Stapelfeld über die Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022
Im Jahr 2019 hat das Amt Siek an alle Steuerpflichtigen in der Gemeinde Stapelfeld sogenannte Dauerbescheide für die Grundsteuer verschickt.
Diese Dauerbescheide gelten solange, bis eine Änderung eintritt und ein neuer Bescheid erstellt wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl 1973 I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Danach sind im Jahr 2022 die Grundsteuern in der Höhe und zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergeben.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann daher innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Siek, Hauptstr. 49, 22962 Siek, erhoben werden.
Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beträge termingemäß an die Finanzbuchhaltung des Amtes Siek zu entrichten.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die, mit Dauerbescheid veranlagten Hundesteuern.
Siek, 06.01.2022
Amt Siek - Der Amtsvorsteher