Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hoisdorf
Gebiet: südlich der Waldstraße, westlich der Straße "Am Schwarzen Berg" (Grundstücke Waldstraße 11 bis 19G)
Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hoisdorf
Die Gemeindevertretung Hoisdorf hat in der Sitzung am 26.11.2018 eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch für die in Aufstellung befindliche 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet südlich der Waldstraße, westlich der Straße "Am Schwarzen Berg" (Grundstücke Waldstraße 11 bis 19G), beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gemacht.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde Braak unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Braak unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Braak beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.
Die Veränderungssperre tritt mit Beginn des 09.12.2018 in Kraft. Alle Interessierten können die Veränderungssperre von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, während der Öffnungszeiten der Kernverwaltung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Internet erfolgt unter der Adresse https://www.amtsiek.de/buerger-gemeinden/amt-siek/amtliche-bekanntmachungen/
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 05.12.2018
Amt Siek
Der Amtsvorsteher
Geltungsbereich: