Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Braak Gebiet: westlich „Höhenkamp" (K96), südlich des bebauten Grundstücks Höhenkamp 10, östlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der durch die Gemeindevertretung in der Sitzung am 02.05.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Braak für das Gebiet westlich „Höhenkamp" (K96), südlich des bebauten Grundstücks Höhenkamp 10, östlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen und die Begründung hierzu liegen
vom 22. Mai 2018 bis 22. Juni 2018
in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, Erdgeschoss, 22962 Siek, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Folgende umweltrelevante Informationen sind zur Einsichtnahme verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:
- Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994),
- Umweltbericht als Teil der Begründung,
- im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen des Kreises Stormarn vom 22. Februar 2018, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 14. Februar 2018 und des Archäologischen Landesamtes vom 23. Januar 2018.
Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994)
Der Entwicklungsplan des Entwicklungsgutachtens enthält landschaftsplanerische Aussagen.
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung des Umweltzustandes sowie eine Abschätzung der auf die Planungsinhalte bezogenen Auswirkungen zu den nachfolgenden Schutzgütern:
- Boden: Durch die Errichtung einer Gemeinbedarfseinrichtung werden Flächenversiegelungen hervorgerufen, die ausgeglichen werden müssen.
- Mensch: Die Errichtung einer Kindertagesstätte mit anderer sozialer Infrastruktur wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Auf Immissionen aus der Landwirtschaft wird hingewiesen.
- Wasser, Klima/Luft: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.
- Landschaftsbild: Im Süden und Westen grenzt die freie Landschaft an. Hier wird eine Eingrünung erforderlich werden. Auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes wird geprüft, welche Maßnahmen zur Eingrünung durchgeführt werden sollen.
- Pflanzen und Tiere: Keine negativen Auswirkungen durch den Wegfall eines kleinen Teils einer Ackerfläche, die vorwiegend als Nahrungshabitat genutzt wird. Es ist vorgesehen, den Knick zu erhalten.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale erkennbar. § 15 DSchG ist beachtlich.
- Fläche: Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier einer Ackerfläche, für die Errichtung der Gemeinbedarfseinrichtung.
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine Wechselwirkungen erkennbar, die eine über die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betrachtung erfordern.
Umweltrelevante Stellungnahmen
Kreis Stormarn:
Die untere Wasserbehörde des Kreises Stormarn teilt mit, dass hydraulisch zu überprüfen ist, ob das Grundstück an das bestehende, benachbarte Regenrückhalte- und Behandlungsbecken angeschlossen werden kann. Die Wasserbehörde ist an den weiteren Planungsschritten zu beteiligen. Es wird um Beachtung von Hinweisen zur Oberflächenentwässerung und allgemeiner Art gebeten.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Es wird davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartenden Verkehrsmengen auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs berücksichtigt werden und das Bebauungsgebiet ausreichend vor Immissionen geschützt ist. Immissionsschutz kann von den Baulastträgern der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht gefordert werden.
Archäologisches Landesamt:
Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale können zurzeit nicht festgestellt werden. Hingewiesen wird auf § 15 DSchG zum evtl. Auffinden von Kulturdenkmalen.
Während dieser Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die zur Auslegung bestimmten Unterlagen sowie ein Abdruck dieser Bekanntmachung können gem. § 4a Abs. 4 BauGB zeitgleich auch im Internet unter
und im Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter
http://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de
eingesehen werden.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 11.05.2018
Amt Siek
Der Amtsvorsteher