Amtliche Bekanntmachung
Anordnung des Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Aufgrund der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in den jeweiligen gültigen Fassungen wird für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld allgemeinverbindlich das Verbot angeordnet,
pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk)
am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018
abzubrennen und zwar in den nachstehenden Bereichen:
- Im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weidendächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten. (so genanntes Höhenfeuerwerk wie beispielweise Raketen, Römische Lichter, Bengalische Feuer)
- Im Umkreis von 50m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weidendächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung verboten (so genanntes Bodenfeuerwerk wie Kanonenschläge, Knallteppiche)
- Im unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altersheimen ist das Abbrennen jeglicher Feuerwerkskörper der Klasse II verboten.
Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden.
Siek, Dezember 2017
Olaf Beber
(Amtsvorsteher)