Amt Siek Der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (AusfVO Sprengrecht) in den jeweiligen gültigen Fassungen wird über das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende generelle Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2/Klasse 2 vgl. §§ 22 und 23 Abs. 1 SprengV) hinaus für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld folgendes Verbot angeordnet:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2/Klasse II -Kleinfeuerwerke)
am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019
abzubrennen und zwar in den nachstehenden Bereichen:
- Im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte (Reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Raketen und „Römische Lichtern“ verboten.
- Im Umkreis von 25m um brandgefährdete Objekte (Reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Kanonenschlägen, Knallfröschen und sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (F2/Klasse II) verboten.
- Feuerwerk der Kategorie 2 (F2/Klasse II) dürfen am 31. Dezember und 01. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen ist verboten.
Diese Anordnung ergeht insbesondere mit Rücksicht auf die beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern besonders gefährdeten Gebäuden mit Reeteindeckung und Weichdächern. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Hinweis:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (FS2/Klasse II) sind durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar, z.B. Raketen aller Art, Knallfrösche, Kanonenschläge etc. Sie dürfen von Geschäften an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Feuerwerkskörper dürfen auch nicht an Minderjährige weitergegeben werden. Dies gilt sowohl für Eltern gegenüber Ihren Kindern sowie zwischen volljährigen und minderjährigen Personen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, Widerspruch einlegen. Die Frist ist auch dann gewahrt, sollte der Widerspruch beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe eingelegt werden.
Siek, im Dezember 2018
Olaf Beber
Amtsvorsteher