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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/005/119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
a) Aufstellungsbeschluss

Für das Gebiet „Dorfstraße 2“ bis „Dorfstraße 10“ (nur gerade Hausnummern) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 aufgestellt.

Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

 

Es sollen im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen werden:

-Anpassung der Baugrenze

-Änderung des Gebietscharakters von einem „Dorfgebiet“ (MD) in ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA)

-einheitliche Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25

-Begrenzung der Zulässigkeit von Solar- und Photovoltaikanlagen auf die Dach- und Wandflächen eines Gebäudes

-Ausschluss von Windenergieanlagen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wird das Büro für Bauleitplanung, Uwe Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt. Die mit der Planung verbundenen Kosten werden durch den Investor getragen. Dies ist durch einen städtebaulichen Vertrag abgesichert worden.

 

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB entfallen.

 

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Siek setzt in dem Bereich Dorfstraße 2 – 10 uneinheitliche Baugrenzen fest, die sich an dem vorhandenen Bestand orientiert haben.

 

Durch diese Baugrenzen werden Erweiterungsbauten, wie sie z.B. auf dem Grundstück Dorfstraße 6a geplant sind, stark eingeschränkt.

 

Daher hat der Eigentümer des Grundstückes Dorfstraße 6a um Änderung des Bebauungsplanes gebeten. Ziel ist die Änderung der Baugrenzen, so dass diese künftig überwiegend einheitlich in einem Abstand von 6m zur Dorfstraße verläuft.

 

Die Änderungsplanung wird ferner zum Anlass genommen, die Festsetzungen der 11 Jahre alten Ursprungssatzung für den Geltungsbereich der 1. Änderung zu überprüfen und dort, wo es geboten erscheint, zu aktualisieren.

 

Die Planungskosten werden durch den Investor übernommen. Zur Absicherung wurde bereits ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.

 

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Anlagen

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