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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/004/416

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Ergibt sich aus der Beratung.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Beigefügter Antrag der CDU-Fraktion wird zur Beratung vorgelegt.

Verwaltungsseitig wird hierzu folgendes angemerkt:

 

Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Betreuungskräfte befristet eingestellt werden; dies war im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt Diskussionsgrundlage in einem Gremium oder der Arbeitsgruppe.

 

Im Arbeitsrecht werden zwei verschiedene Arten der Befristung unterschieden:

 

- Befristung mit Sachgrund

- Befristung ohne Sachgrund

 

Eine Befristung mit Sachgrund kann erfolgen, wenn

 

- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

- die Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium erfolgt,

- die Beschäftigung zur Vertretung eines/r anderen Mitarbeitenden erfolgt, 

- die Befristung in der Person des/der Mitarbeitenden liegt.

 

Da hier keine Gründe vorliegen, die eine Befristung mit Sachgrund rechtfertigen, ist eine derartige Befristung nicht zulässig.

 

Eine Befristung ohne Sachgrund ist bis zur einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (z. B. 1 Jahr / 1/2 Jahr / 1/2 Jahr). Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. (sog. Kettenarbeitsverträge).

 

Eine Befristung ist ebenfalls nicht zulässig, wenn die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs besteht. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht wirksam durch den Abschluss befristeter Verträge auf seine Mitarbeitenden abwälzen darf.

 

Die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund beträgt unabhängig von dem Zeitraum der Befristung 6 Wochen, bei unbefristeten Arbeitsverträgen 6 Monate. Außerdem bestehen bei befristeten Arbeitsverträgen deutlich schlechtere Aussichten, entsprechendes Personal zu gewinnen.

 

Die Gemeinde Hoisdorf ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV). Durch diese Mitgliedschaft besteht eine Tarifgebundenheit. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten der Gemeinde Hoisdorf einzugruppieren sind. Dies gilt  auch für geringfügig Beschäftigte.

 

Ob benachbarte Träger von OGS Mitglied im KAV und damit tarifgebunden sind, kann verwaltungsseitig nicht beurteilt werden. Vereine werden es zumindest nicht sein.

 

Im Bereich Kita/Schule gilt der TVöD SuE (Tarifvertrag öff. Dienst Sozial- und Erziehungsdienst). Alle Beschäftigten müssen demnach eingruppiert werden, wobei S 2 die unterste Entgeltgruppe ist. Hier werden alle eingruppiert, die keinerlei Berufserfahrung bzw. qualifizierte Berufsausbildung im sozialen Bereich haben (z. B. Bürokaufleute, Handwerker etc.).

 

In S 3 werden Beschäftigte eingruppiert, die die Ausbildung als SPA haben oder über entsprechende Erfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen (z. B. Personen, die langjährig in anderen Offenen Ganztagsschulen tätig waren). 

 

Zwei Personen, die jetzt im Hort der Waldpiraten Kita arbeiten und in die OGS Hoisdorf wechseln werden, sind Erzieher*innen und erhalten gem. der tariflichen Norm S 8a.

 

Es ist geplant, dass für die Kurse am Nachmittag, die z. B. einmal pro Woche außerhalb der Schulferien stattfinden, Honorarvereinbarungen mit Kursleitern abgeschlossen werden. Hier gilt die für die nebenberufliche Tätigkeit steuerfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 3.000 Euro. Es werden pro Kursleiter 20 Euro pro 45 Minuten gezahlt.
 

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Anlagen

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