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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/004/388

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Vorgeschlagen wird durch … Frau/Herr  als 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in der Gemeinde Hoisdorf aus der Fraktion der DGH.

 

Es wurde/Es wurde kein Widerspruch gegen die Wahl mit Handzeichen eingelegt. Gewählt wurde daher per Handzeichen / per Stimmzettel.

 

Gewählt wurde mit … Stimmen Frau/Herr …. als 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in der Gemeinde Hoisdorf.

 

Nach § 53 GO vereidigt der Bürgermeister die/den Stellvertretende/n und führt sie/ihn in das Amt ein. Die/Der Stellvertretende/r leistet den Beamteneid
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Mit Wirkung vom 31.12.2021 ist Frau Ingrid Knaack von ihrer Funktion als 2. stellvertretende Bürgermeisterin zurückgetreten. Ihr Mandat hat Frau Knaack nicht niedergelegt. Hierdurch ist die Position des 2. Stellvertretenden Bürgermeister/in neu zu wählen.

 

Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/in ist nach § 40 Abs. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) ein Beschluss der Gemeindevertretung.

 

Nach § 33 Abs. 3 GO werden für die Wahl der Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters die Abs. 2 und 3 des § 40 GO angewendet.

 

Die Wahl der Stellvertretenden des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt im Meiststimmverfahren nach § 40 Abs. 3 GO, so dass die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

 

Vorschlagsberechtigt sind nicht die Fraktionen, sondern sämtliche Gemeindevertreter/innen. Die vorschlagsberechtigten Gemeindevertreter/innen müssen nicht Mitglied der Fraktion sein, der der Stellvertreter/in angeren muss. Es können mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden. Es ist zulässig, dass sich Gemeindevertreter selbst vorschlagen, da die Ausschließungsgründe nach § 22 GO für Wahlen nicht gelten, vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 2 GO.

 

Grundsätzlich sind Wahlvorschläge schriftlich einzureichen. Sie müssen erkennen lassen, wer den Wahlvorschlag macht. Dieser Schriftform wird Rechnung getragen, indem der Wahlvorschlag zu Protokoll erklärt wird. Eine Unterzeichnung des Wahlvorschlages ist nicht erforderlich.

 

Die Fraktionsstärken sind bei der Besetzung der stellvertretenden Bürgermeister/innen zu berücksichtigen. Durch die Besetzung des Bürgermeisters aus der Dorfgemeinschaft Hoisdorf (DGH) und der Besetzung des 1. stellvertretenden Bürgermeisters aus der CDU ist die/der 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in der Fraktion zu wählen, welche die nächst stärksten Fraktion ist.

 

Nach der DGH und der CDU ist nach dem Höchstzahlenverfahren die nächst stärkste Fraktion die DGH. Daher ist der 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in aus der Dorfgemeinschaft Hoisdorf (DGH) zu wählen.

 

Wahlvorschläge, die nicht die Fraktionsstärken berücksichtigen, sind rechtswidrig und dürfen nicht zugelassen werden, es sei denn, dass eine berechtigte Fraktion ausdrücklich darauf verzichtet, dass der Stellvertreter aus ihrer Mitte gewählt wird.

 

Gewählte können die Annahme der Wahl ablehnen.

 

Nach § 40 Abs. 2 GO wird gewählt, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

 

Mit dem Rücktritt von Frau Knaack als 2. stellvertretende rgermeisterin ist in der Funktion als 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in folgende Funktion frei geworden:

 

- 2. Stellvertreter von Dieter Schippmann (Verbandsvorsteher) in der Verbandsversammlung Abwasserzweckverbandes Siek

 

Diese Position als 2. Stellvertretung von Dieter Schippmann wird automatisch durch die neugewählte Stellvertretung mit Frau/Herrn …. als 2. stellvertretende/r Bürgermeister/in besetzt.
 

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