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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/005/440

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Von einer zusätzlichen Beschilderungr den Straßenreinigungstagr die Neue Straße wird zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen. Die Straßenreinigungssituation wird in denchsten Monaten beobachtet.

Im Fichtenweg wird von einer verkehrsrechtlichen Anordnung in Bezug auf den Straßenreinigungstag bis auf weiteres abgesehen.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Straßenreinigung in den Straßen Neue Straße und Fichtenweg wird durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand behindert. Um die Straßenreinigung problemlos zu ermöglichen, wurde seitens der Gemeinde angeregt, eine Regelung im Bereich des ruhenden Verkehrs zu finden.

 

Im Fichtenweg wurde ein Haltverbot für den Straßenreinigungstag erwogen.

r den Fichtenweg bestünde die Möglichkeit ein Haltverbot (VZ 283) mit dem Zusatz „am Straßenreinigungstag: 1. Donnerstag im Monat von 7-17 Uhr“ anzuordnen.

Die Anordnung eines Zusatzschildes bezogen auf den Straßenreinigungstag ist allerdings problematisch.

Die Aussage „1. Donnerstag im Monat“ ist nicht auf Anhieb klar zu verstehen. Der Verkehrsteilnehmer muss eventuell auf einem Kalender kontrollieren, um welchen Donnerstag des Monats es sich handelt. Dies führt bei Falschparken am Straßenreinigungstag unter Umständen zu Rechtsunsicherheiten, die die Durchsetzung von Ordnungswidrigkeiten verhindern würden. Die Wirkung der Anordnung wäre damit sehr herabgesetzt und nicht zielführend.

 

In der Neuen Straße könnte das (bereits angeordnete, aber noch nicht aufgestellte) Haltverbot mit Zusatzschild „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ durch ein

weiteres Zusatzschild wieder eingeschränkt werden: „nicht am Straßenreinigungstag: 1. Donnerstag im Monat von 7-17 Uhr“.

Dies rde allerdings ebenfalls zu einer rechtlich unklaren Situation führen. Die Anordnung eines absoluten Haltverbotes stellt den größten Eingriff als absolutes Verbot in die Verkehrssituation dar. Durch das Zusatzschild „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ wird das Verbot abgemildert. Die Zusatzanordnung, die sich nur auf den Reinigungstag bezieht, verschärft das Verbot wiederum. Hinzukommt die bereits dargelegte Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anordnung für den Straßenreinigungstag (s.o.).

 

Es wird empfohlen die (noch nicht erfolgte) Umsetzung der Maßnahme in der Neuen Straße abzuwarten und zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erörtern. Nach einem Zeitraum von ca. drei bis sechs Monate nach Aufstellung des Haltverbotes wird sich zeigen, wie die Parksituation die Straßenreinigung beeinflusst. Dann kann eine Abwägung zwischen der Situation des ruhenden Verkehrs und der Straßenreinigungssituation vorgenommen und die Angelegenheit neu bewertet werden.

 

Bis zu jenem Zeitpunkt sollte von verkehrsrechtlichen Anordnung im Fichtenweg abgesehen werden.
 

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