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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/005/436

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Zur Sicherung der Planung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 nebst seiner            1. Änderung für den Bereich der Grundstücke "Neue Straße 2 - 36" (nur gerade Hausnummern) und "Alte Landstraße 2 - 2 b" wird der anliegende Entwurf einer Veränderungssperre nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Nachdem der Aufstellungsbeschluss für die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 nebst seiner 1. Änderung und dessen öffentliche Bekanntmachung beschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für das Plangebiet als Satzung zu beschließen, um die künftige Planung gegenüber Veränderungen zu sichern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der Planungsziele durch Bauvorhaben, die den beabsichtigten Festsetzungen entgegen stehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.

 

Das Planungsziel besteht im Wesentlichen darin, für das Plangebiet eine maßvolle bauliche Entwicklung auf der Rechtsgrundlage der Innenbereichsvorschrift (§ 34 Baugesetzbuch) zu ermöglichen, nachdem nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen des Bebauungsplanes sich eher als hinderlich erwiesen haben.

 

Die Veränderungssperre richtet sich nach §§ 14 - 18 BauGB und wird als Satzung durch die Gemeindevertretung erlassen. Der sachliche Inhalt der Veränderungssperre bezieht sich auf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i. S. d. § 29 BauGB, die Beseitigung baulicher Anlagen, die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen. Die Veränderungssperre gilt bis zum Satzungsbeschluss der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 nebst seiner 1. Änderung. Sollte kein entsprechender Satzungsbeschluss gefasst werden, tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Frist könnte von der Gemeinde um ein weiteres Jahr verlängert werden.

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Anlagen

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