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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/006/288

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Variante 1:

a) Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 09.10.2017

Der Aufstellungsbeschluss vom 09.10.2017 wird aufgehoben.

 

b) Aufstellungsbeschluss

r das Gebiet rdlich der Bebauung "Hauptstraße 46 - 52", östlich der Bebauung "Op de Huuskoppel", westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen wird der Bebauungsplan Nr. 18 aufgestellt. Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen an den § 13b BauGB und kann deshalb im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b in Verbindung mit § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Wesentliches Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbesserung des Angebotes zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro für Bauleitplanung, Herr Czierlinski,

Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und

die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und

Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen

Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.

 

c) Billigung der Planunterlagen

Die Planunterlagen werden in der vorliegenden Fassung, wie sie der Vorlage 2021/006/288 als Anlage beigefügt sind, gebilligt.

 

Variante 2:

Der Aufstellungsbeschluss vom 09.10.2017 wird aufgehoben.

Das Planerfahren wird eingestellt, da sich im Planverfahren herausgestellt hat, dass sich die Planung nicht im Sinne der Gemeinde und des Vorhabenträgers gestalten lässt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer der o.g. Fläche (Teil des Flurstücks 17/7) hat im Jahr 2016 um die Ausweisung einer Wohnbaufläche gebeten. Die Gemeinde hat dem zugestimmt und das Bauleitplanverfahren eingeleitet.

Im Rahmen der ersten Beteiligung hat sich herausgestellt, dass die vom Eigentümer verfolgte Planung nicht umgesetzt werden kann.

Nach Gesprächen mit der Gemeinde hat der Eigentümer einer geänderten Planung zugestimmt, mit der nur die nördliche Hälfte des Geltungsbereichs als Wohnbaufläche überplant werden kann.

Im Dezember 2021 wurde der Gemeinde durch den Eigentümer ein wasserwirtschaftliches Gutachten zur Verfügung gestellt. Demnach wird nicht der gesamte südliche Teil für Entwässerungsanlagen benötigt.

Einer wohnbaulichen Entwicklung steht hier aber immer noch das Lärmgutachten entgegen.

 

Die Gemeinde wird um Beratung gebeten, ob die Planung fortgeführt werden soll, in dem die Ausweisung einer Wohnbaufläche in der nördlichen Hälfte des Geltungsbereichs vorgesehen wird oder ob die Planung in Gänze eingestellt werden soll.

 

Sofern das Planverfahren weiter verfolgt werden soll, ist folgendes zu beachten:

Der Aufstellungsbeschluss vom 09. Oktober 2017 sah das Regel- /Normalverfahren vor, welches auch ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan beinhaltete. Nachdem das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 in Kraft getreten ist, kann nunmehr das Verfahren nach dem (wieder) eingeführten § 13 b BauGB Anwendung finden.

 

Formal ist dafür der bestehende Aufstellungsbeschluss aufzuheben und ein neuer Aufstellungsbeschluss nach heutiger Rechtsgrundlage zu fassen. Hierzu ist im Beschlussvorschlag die Variante 1 formuliert.

 

Sollte die Gemeinde an einer Fortführung des Verfahrens nicht mehr interessiert sein und sich an der Empfehlung des Bauausschusses vom 29.03.2021 orientieren wollen, wäre die Variante 2 zu beschließen.

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Anlagen

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