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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/004/297

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Im Rahmen der Stellplatzsatzung wurde das Amt gebeten, einen Vorschlag für den ruhenden Verkehr zu erarbeiten, der das Halten und Parken in Hoisdorf regelt. Ziel war es, die Straßen von den parkenden Fahrzeugen zu „befreien“.

 

Zuständig für die Anordnung von Haltverboten ist das Amt Siek. Die Anordnungen erfolgen im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

1)      Schwarzer Weg und Waldstraße

Es hat sich gezeigt, dass vor allem die Straßen „Schwarzer Weg“ und „Waldstraße“ von falsch parkenden Fahrzeugen betroffen sind. Dort wurden von der Verwaltung an einem Vormittag insgesamt 31 verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge gezählt. Die Fahrzeuge waren allesamt auf der neben der Straße verlaufenden Fläche entweder ganz oder halb abgestellt.

 

Halten und Parken ist ohne besondere Anordnung nur auf der Fahrbahn erlaubt. Danach muss gemäß § 12 Absatz 4 StVO der rechte Seitenstreifen benutzt werden, wenn er ausreichend befestigt ist, oder ansonsten der rechte Fahrbahnrand. Ausreichend befestigt ist ein Seitenstreifen, wenn er in der Örtlichkeit erkennbar dem Parken dient.

Daher ist auch das Halten und Parken auf dem Gehweg unzulässig. Dies ist nur durch Anordnung des Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen) möglich, dass ein Halten und Parken auf dem Gehweg (mit zwei Rädern) erlaubt.

Ebenso verhält es sich für Grünstreifen. Das Halten und Parken auf einem Grünstreifen ist unzulässig.

Zudem ist das Halten und Parken an engen Straßenstellen gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO nicht zulässig. Gemeint sind hier Fahrbahnen, die durch das parkende Fahrzeug eine Restbreite von 3,05 m unterschreitet. Maßgeblich dafür ist, dass auch breite Fahrzeuge (Maximalbreite beträgt 2,55 m) mit einem Sicherheitsabstand von 0,25 m zu jeder Seite noch passieren können.

 

In einem Außentermin wurden die Fahrbahnbreiten der Straßen „Schwarzer Weg“ und „Waldstraße“ ermittelt.

Die Straße „Schwarzer Weg“ hat in dem Bereich von der Einmündung „Am Schwarzen Berg“ bis zum „Stummel“ eine Straßenbreite von 4,75 m. Vom Beginn der Rechtsskurve von Süden kommend beträgt die Straßenbreite nur noch 4,50 m.

Von Süden kommend liegt auf der linken Seite der Fahrbahn ein Grünstreifen. Auf der rechten Seite befindet sich ein Gehweg in wassergebundener Bauweise, gekennzeichnet durch den Bordstein.

 

Die Straße „Waldweg“ hat ab dem ehemaligen Altenheim bis zur Einmündung des Schwarzenborkker Weges eine Breite von 4,30 m. Links der Fahrbahn befindet sich eine unbefestigte Fläche (teilweise durch Rasengittersteine befestigt), auf der rechten Seite befindet sich ein Gehweg mit (Baum-)Schutzstreifen.

 

Bewährt hat sich eine Regelung, die ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatz „Parken auf gekennzeichneten Flächen erlaubt“ anordnet, so wie im Oetjendorfer Kirchenweg umgesetzt. Man könnte dann Parkbuchten so markieren, dass die Durchfahrtsbreite von 3,05 m gewahrt bleibt und die Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken dürfen. Allerdings sollte, um den Fußgängerverkehr nicht unnötig zu behindern, solche Parkplätze nur an den Stellen ausgewiesen werden, die nach Abzug der halb auf dem Gehweg parkenden Fahrzeuge genug Restbreite für einen sicheren Fußgängerverkehr aufweisen. Die Parkbuchten sollten auch weit genug voneinander entfernt liegen.

Auf der Seite, auf der sich ein Grünstreifen befindet, sollte zum Schutz der Rabatte gar nicht geparkt werden dürfen. Auf dem Schutzstreifen im Waldweg könnte stellenweise Parkplätze ausgewiesen werden.

So wäre eindeutig geregelt, wo geparkt werden darf, und dass der Grünstreifen nicht befahren bzw. von Fahrzeugen benutzt werden darf.

 

Auf der Waldstraße (gleich beim Sportplatz bei der Einmündung zum Schwarzen Berg) ist ein Parkplatz angeordnet, der in Verlängerung des Fußweges verläuft. Hier ist die Beschilderung unklar. Sie verläuft parallel zur Straße, müsste aber in Fahrtrichtung verlaufen. Dort sollte, um klarer Verhältnisse zu schaffen, noch nachgebessert werden.

 

2)      Parkplätze am Schwarzenbrooker Weg

Im Schwarzenbrooker Weg sind diverse Parkflächen auf den sehr breiten Grünstreifen ausgewiesen. Sie sollen die parkenden Fahrzeuge der Sportplatzbenutzer auffangen. Das stellt kein Problem dar. Eventuell müsste für eine ausreichende Befestigung gesorgt werden. Ein Verkehrsschild „Parken“ ist allerdings direkt an der Straße angebracht. Damit es dort nicht zu Verwirrungen kommt, empfehle ich dieses abzunehmen.

 

3)      Weitere Schwerpunkte mit Parkverstößen

Nachfolgend in der Rangfolge der Falschparker sind die Straßen Moorweg / Wulfsmoor und Sprenger Weg. Dort befinden sich sowohl gut erkennbare Gehwege und Grünstreifen (unbefestigte Fläche neben der Straße, die zumeist dem Knickschutz dient. Hier wird vornehmlich im Grünstreifen geparkt, gelegentlich aber auch auf dem Gehweg. Bei Verkehrskontrollen werden dort regelmäßig Verstöße festgestellt.

 

4)      Weitere Parkplätze auf dem Oetjendorfer Kirchenweg

Es wurde nach weiteren Parkplätzen auf dem Oetjendorfer Kirchenweg gefragt. Nach einer Stellungnahme des Ingenieurbüros M+O sind zusätzliche Parkplätze nur auf Kosten der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses möglich. Davon rät M+O ab. Die Verwaltung schließt sich dieser Einschätzung an.

 

5)      Tempo 30 - Rodelberg

Zu Beginn der Straße Rodelberg steht ein Verkehrszeichen „Tempo 30“, das einem Baustellenschild gleich lediglich mobil aufgestellt ist. Der Grund dafür ist in der Verwaltung nicht bekannt. Dies müsste fest aufgestellt werden.

 

6)      Abnahmepflicht des VZ 260 laut Erlass vom 10.10.2011

An den Straßen „Sprenger Weg“ und „Schultwiete“ haben wir noch die VZ  260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei 350 m“ vorgefunden. Das Verbot für Kraftfahrzeuge ist abzubauen, es gibt eine entsprechende Anordnung des Kreises, die auf dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 10.10.2011 beruht.

Genaugenommen dürfen in der derzeit geltenden Anordnung der Verkehrszeichen nicht einmal die Anwohner auf der Straße fahren, da kein Zusatzschild „Anwohner frei“ vorhanden ist (problematisch auch für Bruss- Mitarbeiter). Ich schlage vor, die Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge“ zu Beginn der Straßen „Sprenger Weg“ und „Schultwiete“ abzunehmen.

 

7)      Sieker Berg

Die regelmäßigen Beschwerden zur zugeparkten Straße „Sieker Berg“ (vor Firma Beyer) sollten wir weiterhin durch das Einleiten von Ordnungswidrigkeiten versuchen, in den Griff zu bekommen. Hier parken in der Regel die Anwohner der Wohnhäuser im vorderen Bereich so, dass der weiter hinten angesiedelte Landwirt mit seinen breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht immer ungehindert passieren kann.

 

Für die Straßen „Bahnhofstraße“ und „Krütz“ ändert sich weiterhin nichts (s. Infovorlage).

 

 

Die Verwaltung bittet um Beratung.
 

 

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