Amt Siek

?

Kopfbereich / Header

Bürger + Gemeinde

Übersicht von Veranstaltungen und Meldungen

Sie sind hier: Bürger Gemeinden / Politik
ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/006/086

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt für das Bürgerbegehren den Wahltag 29.03.2015.


 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Das Bürgerbegehren Modernisierung Sportplatz Stapelfeld wurde durch die Kommunalaufsicht des Kreises Stormarn mit Schreiben vom 12.01.2015 für zulässig erklärt und ist hier am 14.01.2015 eingegangen. Der Bürgerentscheid muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang  der Zulässigkeitserklärung durchgeführt werden. Der fristgemäß letzte  Abstimmungstag  wäre somit Sonntag, der 12.4.2015.

 

In der Anlage ist ein vorläufiger Zeitplan für den Bürgerentscheid mit Terminen/Fristen für den Abstimmungstag 29.03.2015 beigefügt. Der 12.04.2015 fällt in die  Osterferien, der 05.04.2015 ist der Ostersonntag. Der Abstimmungstag muss ein Sonntag und darf kein gesetzlicher Feiertag sein. Somit sind diese zwei Termine ungeeignet.

 

Vor der Durchführung des Bürgerentscheides muss eine Unterrichtung der Bürgerschaft über die Auffassung der Gemeindevertretung sowie die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erfolgen. Dabei sind den Bürgern die Standpunkte und Begründungen bekannt zu geben, diese sind vorab von der Gemeindevertretung zu beschließen.

Die Gemeinde hat hierbei auch die Rechtspflicht über den Standpunkt und Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  zu unterrichten. Die Information muss in der Ausführlichkeit und Form der Darstellung gleichwertig zur Information über die Auffassung der Gemeindevertretung sein.

Die Gemeinde hat die Vertretungsberechtigten aufzufordern, ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die Vertretungsberechtigten sich nicht über übereinstimmende Standpunkte und Begründungen verständigen, hat die Gemeinde einzeln und differenziert über die Standpunkte der Vertretungsberechtigten zu informieren.

 

Für die Unterrichtung der Bürgerschaft gilt die Schriftform, diese ist durch örtliche Bekanntmachung gewahrt. Damit kommt die Gemeinde auch gleichzeitig ihrer Verpflichtung zur Unterrichtung der Einwohner über wichtige Verwaltungsangelegenheiten nach.

Bei der Unterrichtung der Bürger unterliegt die Gemeinde der Neutralitätspflicht.

 

Mit der Übersendung der Abstimmungsbenachrichtigungen muss eine erneute Unterrichtung erfolgen. Es muss eine Information über den Abstimmungsgegenstand (die im Bürgerentscheid zu endscheidende Frage) erfolgen. Weiterhin sind wiederum die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertreter  und der Vertretungsberechtigten in gleicher Intensität dazustellen.

 

Aufgrund dessen wäre eine Sondersitzung der Gemeindevertretung am 16.02.2015 notwendig.


 

Reduzieren

Anlagen

Loading...