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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/005/310-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Ein Verkehrskonzept zur Einrichtung weiterer Tempo-30 Zonen in Siek wird nicht beauftragt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

In der letzten Sitzung wurden folgende Fragen aufgeworfen:

„Warum ist keine Tempo 30 Zone in der Hauptstraße in Siek möglich?

Würde eine Rücknahme der Vorfahrtsreglung hier Abhilfe schaffen?“

 

Gemäß § 45 Absatz 1c, Satz 2 ff. Straßenverkehrsordnung (StVO) darf sich eine Tempo 30-Zonen-Anordnung weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs noch auf Vorfahrtsstraßen erstrecken.

Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen und Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten. Vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo-30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen bleiben zum Schutz der Bürger zulässig.

 

Weiter wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO verwiesen.

Danach sollen Tempo-30-Zonen auf der Grundlage einer flächendeckenden Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.  Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchfahrtsverkehr von geringer Bedeutung ist.

 

Bei der Hauptstraße in Siek handelt es sich um eine innerörtliche Vorfahrtstraße. Neben Wohngebäuden befinden sich u. a. auch Gewerbebetriebe, Gaststätten, der EDEKA- Lebensmittelhandel und bald das Feuerwehrgebäude sowie die Kita an der Hauptstraße. Zusätzlich läuft die Streckenführung des ÖPNV über die Hauptstraße. Unabhängig von der Ortsumgehung – die bereits viel Verkehr aus dem Ortskern fernhält - kann die Hauptstraße daher nicht in eine 30er Zone umgewandelt werden.

 

 

Der Kreis Stormarn kann hier keine Ausnahmeregelungen zulassen, da die gesetzliche Norm entgegensteht.

Auf die Vorlage 310 wird verwiesen.

 

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Anlagen

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