Amt Siek

?

Kopfbereich / Header

Bürger + Gemeinde

Übersicht von Veranstaltungen und Meldungen

Sie sind hier: Bürger Gemeinden / Politik
ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/005/310

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ein Verkehrskonzept zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Gemeindegebiet Siek durch ein Planungsbüro wird nicht beauftragt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

In den Bauausschusssitzungen vom 25.11.2019, 10.03.2020 und 04.06.2020 wurde die Möglichkeit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone für das Gemeindegebiet erörtert. Es wurde der Beschluss gefasst, dass ein Planungsbüro beauftragt werden sollte, ein Verkehrskonzept zum Thema Tempo 30-Zone im gesamten Gemeindegebiet zu erarbeiten.

Tempo 30-Zonen können nach § 45 Abs. 1c StVO durch die Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde eingerichtet werden. Straßenverkehrsbehörde ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 a) StVO-Zuständigkeitsverordnung der Landrat, also der Kreis Stormarn.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone ist, dass es sich um Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften handelt, insbesondere um Straßen in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Die Zonenanordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere (gemeindliche) Vorfahrtsstraßen erstrecken.

Die Straßen innerhalb einer Tempo 30-Zone dürfen nicht mit Lichtzeichen geregelt sein. Innerhalb einer 30-er Zone gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Straßen in Gewerbegebieten können demzufolge nicht zu einer Tempo 30-Zone gemacht werden. Es fehlt ihnen regelmäßig an der erforderlichen Füßgänger- oder Fahrradfahrerdichte sowie am hohen Querungsbedarf.

Die Regelung des § 45 Absatz 1c StVO dient also dem Schutz der Fußgänger und Fahrradfahrer und soll ihre sichere Teilnahme am Straßenverkehr in den Gebieten, in denen sie sich vornehmlich bewegen, ermöglichen.

 

Derzeit sind folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet/gesetzlich vorhanden:

 

Bereits vorhandene Tempo 30-Zonen (Verkehrszeichen 274.1):

  • Kirchenweg, Knakenhof, Ohlenhof
  • Neue Straße, Marktstraße, Ohlenstücken, Lehmsol
  • Papendorfer Weg, Schmiedekamp
  • Hoisdorfer Weg, An der Rotbuche, Dohm, Fichtenweg, Fasanenweg, Hansdorfer Weg
  • Meilsdorf komplett (Dorfstraße, Gutsstraße, Gutskoppel, Uhlenbusch, Kampsredder)

Geschwindigkeitsbegrenzung 30 (Verkehrszeichen 274):

  • Hinterm Dorf

Verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1):

  • An der Lohe
  • Weidenkoppel

Geschwindigkeitsbegrenzung 50 :

  • K39 Alte Landstraße
  • Hauptstraße (Vorfahrtsstraße)
  • Drift (Meilsdorf außerorts)
  • Gewerbegebiet (Jacobsrade, Mannhagen)
  • Birkenbusch (außerorts)
  • Großblöcken
  • Bültbek
  • Bülthorst

 

Die als Anlage beigefügte Karte zeigt auf, dass fast alle Möglichkeiten der Einrichtung von Tempo 30-Zonen im Ortskern ausgeschöpft sind.

Die nun noch zu betrachtenden Straßen, die die Voraussetzungen für die Einrichtung noch erfüllen können, sind also die Straßen Großblöcken, Bültbek und Bülthorst.

 

Die Straßen Bültbek (zum Teil) und Bülthorst (ganz) befinden sich in einem Mischgebiet. Es besteht dort jedoch keine hohe Fußgänger- und Fahrradfahrerdichte. (Eine Tempo 30-Zone für die Straße Bültbek wurde vom Kreis Stormarn bereits abgelehnt.)

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone käme noch für die Straße Großblöcken in Betracht. Sie erfüllt als Wohngebiet die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1c StVO. Allerdings ist in der Straße Großblöcken eine Haltverbotsbeschilderung vorhanden. Da in einer Tempo 30-Zone keine Haltverbotsschilder erlaubt sind, wird empfohlen, die bisherige Haltverbotsbeschilderung beizubehalten und von der Einrichtung einer Tempo 30-Zone für die Straße Großblöcken abzusehen. Die Lenkung und Regelung des ruhenden Verkehrs scheint dringlicher als die des fließenden Verkehrs durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung.

 

Eine Beschränkung des Schwerlastverkehrs in der Hauptstraße auf 7,5 Tonnen ist ebenfalls nicht möglich, da die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist und entsprechende Nutzung für ALLE Verkehrsteilnehmer gewährt werden muss. Die Straße ist für Fahrzeuge bis 40 Tonnen zugelassen. Anliegenden Firmen sowie Spediteuren muss somit die Zufahrt gewährt werden. Das Befahren der Hauptstraße darf seitens des Amtes daher nicht beschränkt werden. Fahrzeuge die das Gewerbegebiet Jacobsrade befahren, nutzen üblicherweise nicht die Hauptstraße. 

 

Um abschließende Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...