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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/003/223

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Umsetzung 3. Stufe Umgebungslärmrichtlinie- Überprüfung und Fortschreibung Lärmaktionsplan 2018

1.) Der Lärmaktionsplan der 2. Stufe wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

 

2.) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch Information und Aufruf zur Mitarbeit in der Zeitung, per Aushang und im Internet veröffentlicht.

 

3.) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird gemäß Verfahrensvorgaben veranlasst.

 

4.) Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Erörterung der allgemeinen Ziele und zum Zwecke der Planung soll per Auslegung durchgeführt werden.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG). Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmenempfehlungen zur Reduzierung von Lärmbetroffenheiten zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.

 

Im Jahr 2013 hat die Gemeinde die Umsetzung der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie durch die Aufstellung und den Beschluss des Lärmaktionsplanes erfüllt (Vorlage - 2013/003/004). Die nachträgliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Vorlage 2017/003/153) zur Heilung der Defizite in der Aufstellung des Lärmaktionsplans wurde durchgeführt.

 

Der Lärmaktionsplan ist bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituaton, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der vorliegende Lärmaktionsplan der 2. Stufe der Gemeinde ist zur Umsetzung der 3. Stufe der Umgebungslärmrichtline bis zum 18.07.2018, auf Grundlage der Lärmkarten 2017, zu überprüfen und neu aufzustellen oder ggf. entsprechend fortzuschreiben.

 

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

 

Nach derzeitgen Kenntnisstand ist eine umfängliche Überarbeitung oder Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Brunsbek nicht erforderlich, da nach Überprüfung keine relevanten Änderungen in den neuen Lärmkarten 2017 ggü. 2013 dokumentiert sind.

 

Da voraussichtlich kein Erfordernis zur umfassenden Überarbeitung des Aktionsplans vorliegt, wird der bestehende Lärmaktionsplan fortgeschrieben mit einer Aktualisierung der Daten. Nach einer Mitwirkung der Öffentlichkeit, ist von der Gemeindevertretung der Beschluss über den aktuellen Lärmaktionsplan zu fassen.

 

 


 

 

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Anlagen

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