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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/006/216-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ergibt sich aus der Beratung.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

In der Schulverbandsversammlung am 29. September 2016 wurde eine Gesprächsrunde zwischen den Bürgermeistern von Braak, Brunsbek und Stapelfeld vereinbart. Ziel sollte sein, einen Vorschlag für die Änderung der §§ 3 und 12 der Verbandssatzung auszuformulieren, der die Zustimmung aller Mitglieder der Schulverbandsversammlung finden kann.

 

Das Gespräch fand am 18.10.2016 statt, als Gesprächsergebnis wurde folgendes vereinbart:

 

§ 3 neu:

 

Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung/Modernisierung und Erweiterung bzw. ein Neubau der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.

 

Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.

 

Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist Stapelfeld.

 

§ 12 neu:

 

(1)   Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

 

(2)   Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.

Festsetzungsmaßstab ist

 

a)      die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre und

 

b)      die Finanzkraft (§ 19 Abs. 2 FAG) der Mitgliedsgemeinden.

 

Beides wird jeweils zur Hälfte angewandt.

 

(3)   Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagesschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

(4)   Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechnet. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.

 

 

Weitere Hinweise:

 

1. In § 10 Schulgesetz (SchulG) ist geregelt, dass die Schule „eine Bezeichnung führt, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben ist“. Mit dieser Bezeichnung sind die Schulen in der Schuldatenbank des Landes Schleswig-Holstein registriert.

Die Formulierungen in § 1 und § 3 neu der Verbandssatzung des Zweckverbands Schulverband Stapelfeld sind ausreichen.

 

 

2. § 56 Abs. 2 SchulG regelt, dass „die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler  auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden, sofern die Verbandssatzung nicht einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt. (s. Anlage)

 

Eine andere Regelung der Finanzierung durch die Verbandssatzung ist also möglich.
 

 

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Anlagen

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