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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/005/207

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung, sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Siek gemäß des Entwurfes und der ggf. protokollierten Änderungen.


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Mit Vorlage 2016/005/177 wurde verwaltungsseitig mitgeteilt, dass eine Beitragspflicht für die bereits begonnenen, beitragspflichtigen Baumaßnahmen nur mit Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung mit einmaligen Beiträgen umsetzbar ist. Die Gemeinde bat daraufhin um Prüfung, warum dies nicht über wiederkehrende Beiträge möglich ist.

Die Fragestellung wurde an die Kommunalberatung und Service GmbH weitergeleitet. Das Ergebnis liegt vor und kann zusammengefasst den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden.

 

Abrechnung der Maßnahme über

wiederkehrende Beiträge, jährliche Abrechnung

 

Die Beitragsschuld entsteht lt. §8a, Abs. 5, Satz 1 KAG jeweils mit Ablauf des 31.Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres. In 2015 kassenwirksam gewordene Abschlagsrechnungen können somit nicht zur Beitragserhebung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Verwirklichungszustand der Straßenbaumaßnahme unerheblich.

In diesem Fall würde eine rückwirkend auf den 01.01.2015 in Kraft tretende Straßenbaubeitragssatzung über wiederkehrende Beiträge in bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen eingreifen, weshalb eine solche „echte“ Rückwirkung unzulässig ist. Die Betroffenen genießen insoweit Vertrauensschutz.

 

Abrechnung der Maßnahme über

einmalige Beiträge

 

Die sachliche Beitragspflicht entsteht bei der Erhebung einmaliger Beiträge gemäß §8, Abs. 4 Satz 3 KAG erst mit dem Abschluss der jeweiligen Beitragsmaßnahme. Zuvor ist eine rückwirkende Inkraftsetzung lt. OVG Schleswig als eine „unechte“ Rückwirkung und somit als zulässig anzusehen. Die Straßenbaubeitragsmaßnahme muß vom zeitlichen Rahmen der erfolgten Rückwirkung erfasst sein. Ein Satzungsentwurf (ohne Straßenverzeichnis) ist beigefügt.

 

 

Zuordnung der Straßen (Straßenverzeichnis)

 

Ein Straßenverzeichnis hat nur deklaratorischen Charakter. Weder der die Abrechnung durchführende Verwaltungsmitarbeiter noch das Gericht sind daran gebunden, vielmehr gehalten, im Einzelfall eine andere Einstufung vorzunehmen, wenn das Straßenverzeichnis fehlerhaft wäre.


 

 

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Anlagen

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