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ALLRIS - Auszug

17.03.2022 - 5 Neufassung der Betriebssatzung für den Fernwärm...

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Wortprotokoll

Auf die Vorlage wird verwiesen.

Der Vorsitzende bezieht sich auf die Höhe der Werkleiterentschädigung unter § 4 Abs. 2 und vertritt die Auffassung, dass der dort genannte Betrag von 450,00 € monatlich zu gering ist.

Der Werkleiter schließt sich dieser Auffassung an und hrt aus, dass die Tätigkeit des Werkleiters in der Vergangenheit nicht genug wertgeschätzt wurde. Die Bezahlung des Werkleiters muss seiner großen Verantwortung und ständiger Verfügbarkeit (mögliche Ausfälle / Störungen im Fernwärmenetz) angemessen sein.

 

Von Seiten des Werkausschusses besteht Einigkeit darüber, dass zur Leitung des Eigenbetriebes weiterhin ein ehrenamtlicher Werkleiter durch die Gemeindevertretung gewählt wird.

 

Anmerkung der Protokollführerin:

Wer ein Ehrenamt ausführt, erhält eine Aufwandsentschädigung als Anerkennung dieser freiwilligen, unentgeltlichen Tätigkeit für das Gemeinwohl.

Gerade die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist ein Kennzeichen eines Ehrenamtes. Daher erhält man für eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung.

 

Es entsteht eine sehr rege Diskussion über die angemessene Höhe des monatlichen Betrages (§4 Abs. 2).

Einigkeit besteht darüber, dass der neue Werkleiter nicht weniger als der vorherige Werkleiter (440,00 € + 170,00 € Pauschaler PKW, Telefon, Heimbüro etc. = 610,00 €) erhalten soll.

 

Daraufhin werden verschiedene Möglichkeiten für die Formulierung zur Umsetzung dieser Willensbekundung diskutiert, die verwaltungsseitig geprüft und entsprechend in den Satzungsentwurf aufgenommen werden sollen.

Auf eine detaillierte Protokollierung der Formulierungen wird verzichtet, da eine verwaltungsseitige Prüfung aufgrund der folgenden Anmerkung entfallen kann:

 

Anmerkung der Verwaltung:

Diesbezüglich hat am 22.03.2022 in der Amtsverwaltung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden, der Protokollführerin und der Verfasserin der Vorlage stattgefunden.

Bei dem Betrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 € monatlich handelt es sich lediglich um einen verwaltungsseitigen Vorschlag. Eine abweichende Festsetzung der monatlichen Höhe ist durchaus glich (sh. Abs. 2 im „Sachverhalt“ der Vorlage) und obliegt der Entscheidung durch die Gemeindevertretung.

Verwaltungsseitig wird empfohlen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung Bestandteil der Betriebssatzung ist, um dadurch eine Transparenz sowohl für Bürger als auch die Politik zu ermöglichen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass häufige Satzungsänderungen erforderlich werden, weil sich der monatliche Betrag ändert.

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Der Werkausschuss fasst folgenden Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Betriebssatzung für den Fernwärmeversorgungsbetrieb der Gemeinde Stapelfeld gem. Anlage zur Sitzungsvorlage mit folgender Änderung:

§ 4 Abs. 2 Der Werkleiter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 610,00 Euro monatlich inkl. Kostenpauschale für den Einsatz privater Mittel. Der Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro monatlich inkl. Kostenpauschale für den Einsatz privater Mittel.

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage