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ALLRIS - Auszug

20.12.2021 - 4.1 Einwohnerfragestunde

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Wortprotokoll

Herr Schippmann erläutert auf Nachfrage, dass die Verpflegungsgebühren der Waldpiraten KiTa Hoisdorf erst anfallen, wenn die Öfen auch einsatzbereit sind. Die Bescheide des Amtes Siek über die neue Verpflegungsgebühr treten somit erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Diese Aussagen sind nicht korrekt. Aufgrund des Beschlusses der GV Hoisdorf vom 22.11.2021 über die Festsetzung der Verpflegungsgebühr und der damit verbundenen Satzungsänderung der Waldpiraten KiTa Hoisdorf zum 01.01.2022 wurden die Gebührenbescheide für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 versandt. Ein anderslautender Beschluss wurde nicht gefasst, sodass dieser durch die Verwaltung auszuhren war/ist.

Die Verpflegungspauschalen wurden in erster Linie aus Gründen der Aufwandsminimierung kalkuliert. Für Kita und Verwaltung war die monatliche „Spitzabrechnung“ mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem wurden die Personalkosten der mit der Verpflegung betrauten Wirtschaftskräfte bislang nicht auf die Eltern umgelegt.

Erst später kam der Wunsch nach einem Caterer-Wechsel seitens der Kita auf, sodass die Abschreibungen für die anzuschaffenden Öfen ebenfalls in der Kalkulation berücksichtigt wurden. Diese wurden mit 3.665 Euro/Jahr kalkuliert. Dies sind Kosten i.H.v. ca. 2,3% im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Verpflegung (156.052,00 €). Unabhängig davon, dass der Catererwechsel erst später als geplant erfolgen kann (im Übrigen werden die Anschaffungskosten der Öfen um ca. 6% steigen, welche in der Kalkulation bei den Abschreibungen unberücksichtigt blieben), sind die Gebühren in der beschlossenen Höhe ab dem 01.01.2022 von den Eltern zu zahlen.

Es handelt sich bei einer Kalkulation um geschätzte/prognostizierte Werte. Am Ende eines Abrechnungszeitraums wird geprüft, ob die Erträge aus den Verpflegungsgebühren die tatsächlichen Aufwendungen decken. Gem. Kommunalabgabengesetz (KAG) müssen Über-/Unterdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach dem Abrechnungszeitraum über eine neue Kalkulation ausgeglichen werden. Es kann also sein wie im Gebühren-/Beitragsrecht nach KAG üblich -, dass nachfolgende Gebührenschuldner von Überschüssen der Vergangenheit profitieren oder eben durch Defizite der Vergangenheit belastet werden.

 

Herr Schilke und Herr von Buxhoeveden betreten den Sitzungsraum und nehmen am weiteren Verlauf teil.