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ALLRIS - Auszug

12.03.2019 - 4 Satzung über die Beseitigung von Niederschlagsw...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Auf die Vorlage der Verwaltung vom 07.02.2019 wird Bezug genommen. Zur Einführung der Niederschlagswassergebühr ist nicht nur eine Gebührensatzung erforderlich, sondern auch eine Satzung zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Satzung regelt, wie das anfallende Regenwasser von den angeschlossenen Grundstücken abgeleitet wird.

 

Herr Schleier bittet die Verwaltung um Mitteilung, auf welcher Grundlage diese Satzung erstellt worden ist. Wenn keine Mustersatzung zugrunde liegt, müsse im Hinblick auf den Ausschluss und die Beschränkung des Benutzungsrechts und die aufgeführten Stoffe, Abwasser etc. neben dem Finanzausschuss auch der gemeindliche Umweltausschuss über die Satzung beraten.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Als Grundlage hat eine Mustersatzung gedient. Darüber hinaus sind die wasserrechtlichen Bestimmungen für die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer berücksichtigt worden. Die Satzung ist für alle amtsangehörigen Gemeinden einheitlich gefasst worden.

 

Herr Franz weist darauf hin, dass in der Satzung ausschließlich von Grundstücken die Rede ist. Seiner Meinung nach müsse auch das Wohnungseigentum genannt werden.

Die Herren Schippmann und Rathjen nehmen dazu Stellung. In der Satzung sind die Begriffe „Grundstücke“ und „Grundstückseigentümer“ definiert. Der Grundstücksanschluss betrifft in solchen Fällen die Gemeinschaft. Sie werden dann Gesamtschuldner.

 

Zu §18 „Entgelte der Niederschlagswasserbeseitigung“ fragt Herr Franz nach der Kostenerstattung für z. B. ausgetauschte Leitungen. Herr Bürgermeister Schippmann teilt dazu mit, dass die Kostenerstattung gemäß § 18 b) nur für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 haben der bisherige und der neue Eigentümer einen Eigentumswechsel   unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Bis zur Mitteilung sind der bisherige und der neue Eigentümer Gesamtschuldner. Herr Franz befürchtet, dass die Mitteilungspflicht von den Eigentümern vergessen werden könnte. Die Verletzung der Anzeigepflicht (bei Vorsatz und Fahrlässigkeit) stellt gemäß § 23 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Im Finanzausschuss wird über den Verbleib von § 20 Abs. 2 in der Satzung oder die Streichung des Absatzes diskutiert. Herr Andresen schlägt eine Weitergabe der Eigentumswechsel über die Amtsverwaltung vor (Kenntnis über Vorkaufsrechtsverzichtserklärung). Herr Rathjen sieht die Grundstückseigentümer in der Pflicht und schlägt vor, den zweiten Satz dieses Absatzes wie folgt zu ändern:

Bis zur Mitteilung an die Gemeinde oder deren anderweitiger Kenntnisnahme über den Eigentumswechsel sind der bisherige und der neue Eigentümer Gesamtschuldner.

 

Die Verwaltung wird gebeten, die Änderung des zweiten Satzes zu prüfen.

 

Anmerkung zum Protokoll:

Verwaltungsseitig werden einheitliche Satzungen in den amtsangehörigen Gemeinden favorisiert. Die Gebührenbescheide sollen von Hamburg Wasser erstellt werden. Hamburg Wasser vergibt für jede/n Pflichtige/n ein Kundenkonto. Unter diesem Kundenkonto wird dann Frischwasser, Abwasser und Niederschlagswasser veranlagt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der bisherige Eigentümer eine entsprechende Mitteilung an Hamburg Wasser geben wird, um allein schon Frischwasser abzurechnen. Dann wäre gleichzeitig eine Info über den Eigentumswechsel auch für Abwasser und Niederschlagswasser erfolgt. Des weiteren ist zwischenzeitlich mit Hamburg Wasser eine Absprache getroffen worden, dass hinsichtlich der Eigentümerwechsel regelmäßig ein Abgleich mit der hiesigen Abteilung für Umwelt, Planung und Liegenschaften über die Kenntnisse anlässlich der Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen erfolgt (obwohl darüber nicht unbedingt alle Eigentumswechsel bekannt werden).

Ferner ist die Einrichtung eines Formulars auf den Internetseiten von Hamburg Wasser und dem Amt Siek geplant. Mit diesem Formular können Änderungen angezeigt werden. 
 

 

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Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser wird wie aus der Anlage ersichtlich beschlossen.
 

 

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Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen : 5 
Nein-Stimmen : 0
Enthaltungen : 0
 

 

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Anlagen zur Vorlage