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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/003/058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Brunsbek ermächtigt die Verwaltung, künftig über Kostenausgleiche innerhalb Schleswig-Holsteins in Absprache mit dem Bürgermeister zu entscheiden.

Der Bürgermeister wird in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung über die Bewilligung/Versagung des Kostenausgleiches berichten.

Ein Kostenausgleich ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zum Ende der Krippen- bzw. Elementarbetreuung zu gewähren.

 

Für Kostenausgleiche in andere Bundesländer ist analog zu verfahren. Der Ausgleichsbetrag für eine Krippenbetreuungsstunde ist von der Gemeinde festzulegen. Empfohlen wird hier der bereits verwendete Betrag von 2,40 €/Stunde. Eine Überprüfung des Pauschalbetrages  anhand der letzten Jahresrechnung der KiTa Brunsbek wird alle zwei Jahre empfohlen. Dies wird verwaltungsseitig aufbereitet.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
In der Vergangenheit wurden jegliche Kostenausgleiche in den Gremien der Gemeinde Brunsbek behandelt.

Das Verfahren stellt sowohl für die Verwaltung als auch für die kommunalen Gremien einen hohen Aufwand dar. Um dies zu vermeiden wird vorgeschlagen, die Kostenausgleiche künftig bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§25 a KiTaG) ohne das Einholen des kommunalen Beschlusses zu gewähren/zu versagen.

 

Die Verwaltung hat die antragsrelevanten Daten in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst und eine Beschlussempfehlung formuliert.

 

Kostenausgleiche in andere Bundesländer stellen eine freiwillige Leistung der Gemeinde dar, da das Land Schleswig-Holstein keinen Staatsvertrag mit den angrenzenden Bundesländern geschlossen hat. Wie bereits in der Vergangenheit gehandhabt, wird weiterhin empfohlen, analog den Vorgaben für Schleswig-Holstein vorzugehen.

 

Sofern ein Kind eine auswärtige KiTa in S.-H. besucht, hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohnortgemeinde, wenn in der Wohnortgemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht.

Ein Rechtsanspruch auf Betreuung umfasst eine Betreuungszeit von 4 Stunden täglich, bei Berufstätigkeit der Eltern gilt die Arbeitszeit zzgl. Wegezeit als bedarfsgerecht.

 

Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Sorgeberechtigten die beabsichtigte auswärtige Betreuung in der Regel drei Monate vorher bei der Wohnortgemeinde angezeigt haben und kein entsprechender Platz in der KiTa Brunsbek zur Verfügung steht.

 

Gleiches gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Betreuungsplatz außerhalb der Wohnortgemeinde in Anspruch nehmen.

Als besondere Gründe gelten z. B. der Besuch eines Wald-, Waldorf-, oder Montessori-Kindergartens. Es kann jedoch auch ein anderes KiTa-Konzept (z. B. ein Offener Kindergarten) als besonderer Grund angesehen werden. Darüber hinaus zählt auch eine andere kirchliche Ausrichtung als besonderer Grund.

 

Im Einzelfall können auch gesundheitliche Gründe als besonderer Grund für einen auswärtigen KiTa-Besuch gem. §25 a (Abs. 3) KiTaG angesehen werden. Diese wären entsprechend ärztlich zu bescheinigen.

 

Sofern im Falle eines besonderen Grundes ein Platz unterhalb der Regelgruppengröße im eigenen Kindergarten frei bleibt, erstattet der Träger der öffentliche Jugendhilfe auf Antrag der Wohnortgemeinde einen Kostenbeitrag in Höhe des Elternbeitrages an die Wohngemeinde.

Die Höhe des Kostenausgleiches innerhalb des Kreises Stormarn wurde vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Stormarn) für den Elementarbereich auf derzeit 1,49 € pro Betreuungsstunde festgelegt.

Für den Krippenbereich wurde kein einheitlicher Satz vom Kreis Stormarn festgelegt. Hier werden die Kosten der aufnehmenden Einrichtung anerkannt, sofern diese nicht über dem Betriebskostenanteil des eigenen Kindergartens liegen.

 

Bei einem Kostenausgleich nach Hamburg wäre der Betrag für die Krippenbetreuung pro Stunde durch die Gemeinde frei wählbar.

Die Gemeinde Brunsbek hat in ihrer Sitzung vom 03.12.2014 bereits für das Jahr 2015 einen Betrag von 2,40 € pro Betreuungsstunde im Krippenbereich festgelegt.

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Anlagen

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