Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2014/008/023
Grunddaten
- Betreff:
-
Schulentwicklungsplanung Grundschule Stapelfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Verwaltungsleitung
- Bearbeitung:
- Susanne Kuplich
- Aktenzeichen:
- 40.11.60
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulverbandsversammlung Stapelfeld
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Vorberatung
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21.08.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Schulverbandsversammlung Stapelfeld hat in ihrer Sitzung am 10.07.2014 die Verwaltung gebeten, Daten der Schulentwicklungsplanung -unter anderem die Mindeststandards einer Grundschule (Schulbauprogramm), Schulentwicklungsplan, Schülerzahlen, wohnbauliche Entwicklung, Geburten der letzen Jahre, Grundstücksgröße des Grundschulgeländes derzeit- zusammen zu stellen.
1 ) Rechtliche Grundlagen:
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) vom 24.01.2007, zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 01.06.2014
- Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen vom 26.11.2013 nebst Richtlinie
Mindestgröße von Schulen:
Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 52 SchulG hat das Ministerium für Bildung und Wissenschaft eine Landesverordnung über die Bestimmungen der Mindestgrößen von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren erlassen (Mindestgrößenverordnung). Danach gelten ab 01.08.2014 (weiterhin) mindestens 80 Schülerinnen und Schüler an Grundschulen.
Raumprogramm / Schulprogramm:
Die jeweilige Anzahl und Größe der Räumlichkeiten für eine 2-zügige Grundschule orientieren sich an den bis 2011 gültigen Raumprogramm-Richtwerten für Grundschulen in Schleswig-Holstein (s. Anlage). Diese Richtwerte wurden für die Schulbauförderung angesetzt und finden sinngemäß noch Anwendung.
Die Raumansätze einer Offenen Ganztagsschule orientieren sich an den Richtwerten für die Integrierte Gesamtschule als Ganztagsschule. Es handelt sich dabei um jeweilige Obergrenzen. Für die Grundschule Stapelfeld wäre der Umfang der Räumlichkeiten auch noch ins Verhältnis zur Schulgröße zu setzen.
Zum Mensabau an Ganztagsschulen hat der Landesrechnungshof 2009 Empfehlungen ausgesprochen, die dieser Vorlage ebenfalls beigefügt sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich „Schule“ und neue pädagogisch begründete Anforderungen an den Schulbau für Grundschulen in den nächsten Jahren ändern werden. Hierzu ist ein Auszug eines Fachvortrages von Herrn Winfried Zylka vom Bildungsministerium Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2009 beigefügt.
Die Schwerpunkte der Grundschule Stapelfeld ergeben sich aus dem Schulprogramm, wie bspw. Musikalisches Angebot, Lesende Schule, Zukunftsschule (Gesundheitsförderung / Bewegung / Sport und Ernährung), Verlässliche Grundschule, Offene Ganztagsschule, Kooperation mit Kindergärten, Schulwald.
2 ) Schülerzahlen / wohnbauliche Entwicklung / Bevölkerungsentwicklung:
Die Schülerzahlen für die Grundschule Stapelfeld ergeben sich aus dem beigefügten Auszug aus der Schulentwicklungsplanung des Kreises Stormarn. Danach wird prognostiziert, dass die Schülerzahl der Grundschule Stapelfeld bis zum Schuljahr 2036/37 auf voraussichtlich 85 Schülerinnen und Schüler sinken wird.
Demzufolge ist die Mindestgröße von 80 Schülerinnen und Schüler in der Grundschule Stapelfeld zwar dauerhaft überschritten, jedoch eine durchgängige Zweizügigkeit ab dem Schuljahr 2018/19 nicht mehr gegeben.
Entgegen der Prognose aus der Schulentwicklungsplanung zeigen die aktuellen Einwohnerdaten folgende Geburten für die folgenden Schuljahre auf:
Beispiel:
Schuljahr 2013/14: Prognose: 26 Kinder / tatsächlich: 39 Kinder (= 50 % Abw. nach oben)
Gegenüberstellung der folgenden Schuljahre:
Schuljahr 2015/16: Prognose: 33 Kinder / Geburten: 40 Kinder
Schuljahr 2016/17: Prognose: 24 Kinder / Geburten: 28 Kinder
Schuljahr 2017/18: Prognose: 30 Kinder / Geburten: 34 Kinder
Schuljahr 2018/19: Prognose: 25 Kinder / Geburten: 42 Kinder
Schuljahr 2019/20: Prognose: 25 Kinder / Geburten: 35 Kinder
Schuljahr 2020/21: Prognose: 25 Kinder / Geburten: 44 Kinder
Hinweis: Grundsätzlich sind schulpflichtig in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30.06. des Einschulungsjahres sechs Jahre alt werden. Auch jüngere Kinder können für den Schulbesuch angemeldet werden (sog. „Kann-Kinder“).
Durch die prognostisch schwer einzuschätzende freie Schulwahl der Eltern und die Regelung der „Kann-Kinder“ zur Anmeldung an Schulen können sich zwischen den o.g. Geburtenzahlen und tatsächlichen Schülerzahlen durchaus Abweichungen ergeben. Bei Grundschulen zeigen Erfahrungswerte, dass die Eltern in der Regel eine wohnortnahe Schule wählen.
Desweiteren ist die weitere wohnbauliche Entwicklung in den drei Verbandsgemeinden Braak, Brunsbek und Stapelfeld zu berücksichtigen (u.a. bspw. Stapelfeld ca. 19 Grundstücke B,-Plan 5, 2. Änd; Braak ca. 11 Wohneinheiten durch zwei B.-Pläne; weitere bauliche Entwicklung Brunsbek).
Im Übrigen hat der Kreis Stormarn in Zusammenhang mit dem Gutachten „Kommunen im demografischen Wandel“ prognostiziert, dass der Kreis Stormarn im Zeitraum 2011-2030 um +5,2 % / + 11.900 EinwohnerInnen wächst (Quelle: Gertz, Gutsche, Rümenapp, kleinräumige Bevölkerungsprognose Kreis Stormarn 2013).
Insgesamt kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Grundschule Stapelfeld -ausgehend von einem Klassenteiler 29 Kinder- auch künftig die Zweizügigkeit behält.
3 ) Kosten und Finanzierung eines Schulneubaus
Eine Kostenermittlung ist noch nicht erfolgt. Die Recherche hat ergeben, dass die „neueste“ vergleichbare Grundschule im Kreis Stormarn im Jahre 2001 gebaut wurde, und zwar in Bad Oldesloe. Sie wurde als zweizügige Grundschule im Stadtteil West gebaut. Eine Kurzbeschreibung ist als Anlage beigefügt. Die seinerzeitigen Kosten dieser Grundschule liegen leider nicht mehr vor.
Für öffentliche Bauten (Kitas, Schulen) werden zur Zeit 2.500 € / m² an Kosten gerechnet. Umgerechnet auf die jetzige Schulfläche von 1.965 m² läge man bei 4,9 Mio. Euro.
3.1: Zuschüsse:
Zuschüsse in Form der bisherigen Schulbauförderung werden in Schleswig-Holstein nicht mehr gewährt.
3.2: Kredite:
3.2.1: Investitionsbank SH:
Die Mittel aus dem kommunalen Investitionsfond (KIF) werden grundsätzlich als fester Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) bewilligt.
Der beantragte Kredit soll im Einzelfall mindestens 80.000 EUR betragen. Bei Zuschüssen beträgt die Mindesthöhe im Einzelfall 50.000 EUR.
Eine Förderung aus dem KIF setzt in der Regel voraus, dass die Maßnahmen im Investitionsprogramm nach § 83 Abs. 2 Satz 2 GO enthalten sind. Bei allen Maßnahmen sind die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen.
Vorhaben der Antragsteller können begonnen werden, wenn der KIF-Antrag beim Innenministerium eingegangen ist. Die Finanzierung von davor begonnenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Mit der Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung begonnen werden.
Der Kreditnehmer / Zuschussempfänger muss innerhalb gesetzter Fristen über den Sachstand und den voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme berichten.
Für die beantragte Förderung aus dem KIF ist im Regelfall eine fachtechnische Prüfung nicht erforderlich.
1. Für alle Maßnahmen außer nach Punkt 2:
Für das Bewilligungsjahr 2013 beträgt der Zinssatz 1,85 %. Die Kreditlaufzeit beginnt jeweils am 01.01. des Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt. Kredite sind vom Tage der Valutierung an zu verzinsen. Nach zwei tilgungsfreien Anfangsjahren sind Kredite jeweils in 36 Halbjahresraten zum 30.06. und 30.12. eines jeden Jahres zu tilgen. Darüber hinaus kann während der gesamten Kreditlaufzeit einmalig, spätestens jedoch bis zum 01. Dezember eines Jahres, eine vorzeitige Tilgung in Höhe der Darlehensrestvaluta, sofern diese mehr als 50.000,- Euro beträgt, vorgenommen werden. Bei vorzeitiger Rückzahlung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Sie umfasst die Höhe des Refinanzierungsschadens für die gesamte Laufzeit des Darlehens, der sich aus den zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden Kapitalmarktzinsen berechnet.
2. Grunderwerb und die Erschließung von Wohnbau- und Gewerbeflächen
Darlehen für den Grunderwerb und die Erschließung von Wohnbau- und Gewerbeflächen werden mit einer Laufzeit von 3, 4 oder 5 Jahren mit halbjährlicher Ratentilgung bereitgestellt. Die Kredite sind sofort nach Inanspruchnahme in Halbjahresraten zum 30.06. und 30.12. eines Jahres zu tilgen. Vorzeitige Tilgungen sind nicht möglich.
3. Zuschüsse
Zuschüsse können nur in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverbänden in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Für die nächsten Jahre wird in Übereinstimmung mit den Landesverbänden die Möglichkeit einer Zuschussgewährung nicht gesehen.
3.2.2: Kfw (nur Kredite)
Bsp.: Programm IHK Kommune
Zinssätze und Laufzeiten
Maximaler Zinssatz p. a. in Prozent: Sollzins (Effektivzins), gültig bis 15 Uhr des betreffenden Bankarbeitstages:
| Laufzeit/tilgungsfreie Anlaufjahre/Zinsbindung | ||
Datum | 10/2/10 | 20/3/10 | 30/5/10 |
12.08.2014 | 0,73 % (0,73 %) | 1,09 % (1,09 %) | 1,19 % (1,20 %) |
11.08.2014 | 0,73 % (0,73 %) | 1,08 % (1,08 %) | 1,19 % (1,20 %) |
Der tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird für jeden Bankarbeitstag bis circa 10 Uhr veröffentlicht.
Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich auf den jeweils ausgezahlten Kreditbetrag berechnet und jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig.
Förderprogramme nur bei der Sanierung!
Hinweis: Bei den vorgenannten Beispielen handelt es sich um allgemeine Informationen zu Förderprodukten (Internet). Sollte eine Kreditfinanzierung in Frage kommen, wären konkrete Finanzierungsangebote einzuholen.
3.3: Verkauf Schulgrundstück:
Eine Refinanzierung kann ggf. über den Verkauf des Schulgrundstücks erfolgen.
Die Vermarktung des Grundstücks bzw. der Grundstücke kann allerdings erst beginnen, sobald die neue Schule bezogen worden ist. Bei einer geschätzten Mindestbauzeit von einem Jahr und der anschließenden Vermarktungszeit müsste eine Zwischenfinanzierung für geschätzt 2-5 Jahre erfolgen.
4 ) Lageplan und Raumplan der Grundschule Stapelfeld am jetzigen Schulstandort Von-Eichendorff-Weg 3, Stapelfeld - sind beigefügt -
5 ) Genehmigung zur Errichtung bzw. Änderung einer Schule
Der Unterabschnitt 3 des SchulG (§§ 57 ff.) regelt die Errichtung von Schulen.
Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.
Der Schulträger entscheidet über die Errichtung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für die Änderung einer Schule.
Sollte der Gedanke eines Neubaus der Grundschule Stapelfeld weiter verfolgt werden, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, zunächst in Gespräche mit der zuständigen Schulrätin des Kreises Stormarn einzutreten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,3 MB
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2,4 MB
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3
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1.022,6 kB
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4
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4,4 MB
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5
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(wie Dokument)
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418,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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376,8 kB
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7
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(wie Dokument)
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331,8 kB
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8
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(wie Dokument)
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374,5 kB
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9
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(wie Dokument)
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638,9 kB
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