Nutzung von Außensportanlagen:
Gemäß § 6 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Schießstände und ähnliche Einrichtungen zum 17.05.2020 zu schließen.
Abweichend davon können vom 04. Mai 2020 an öffentliche und private Außensportanlagen für den Sport- und Trainingsbetrieb und für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sport- und Bewegungsarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:
- der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
- der Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
- insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
- Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
- eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
- Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
- weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen sind zu befolgen.
Die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der vorgenannten Regeln liegt bei den einzelnen Sportlern und Übungsleitern.