In der 2./3. Kalenderwoche werden vom Amt Siek die Bescheide für die Grundsteuern A und B versandt.
Allgemeine Informationen werden Ihnen hiermit bereitgestellt.
Erläuterungen zum Grundsteuerbescheid
Die Gemeinde erhebt Grundsteuer für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz.
Für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld nimmt das Amt Siek die Festsetzung der Grundsteuer vor.
Steuerschuldner (Steuerpflichtiger)
Schuldner der Grundsteuer ist, wem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswerts (Finanzamt) zugerechnet wurde.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
Derjenige, der am 01. Januar Steuerschuldner war, hat also für das ganze Jahr die Steuer zu entrichten.
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer solange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.
Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet (z. B. Eigentümerwechsel in 2019 = Umschreibung auf den 01.01.2020).
Die Grundsteuerfestsetzung darf erst aufgehoben werden, wenn der entsprechende Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen besteht möglicherweise aufgrund des Kaufvertrages (privatrechtliche Vereinbarung) das Recht, die Grundsteuer vom Käufer zahlen oder erstatten zu lassen.
Miteigentümer
Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner (jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Grundsteuer).
Gesamtschuldner
Gegen die Gesamtschuldner kann ein einheitlicher Grundsteuerbescheid erlassen werden.
Der Gemeinde steht es frei, welchen der Beteiligten (Steuerpflichtigen) sie als Gesamtschuldner für die Steuerschuld in Anspruch nehmen will.
(„Dieser Bescheid ergeht an Sie als Miteigentümer. Miteigentümer sind Gesamtschuldner (§ 44 AO)“)
Ob die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet sind, bleibt hierbei unberücksichtigt.
Dauerbescheid
Grundsätzlich wird die Grundsteuer jeweils immer nur für ein Kalenderjahr veranlagt. Ein neuer Steuerbescheid braucht aber nicht erlassen zu werden, wenn die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten ist (Dauerbescheid).
Die Grundsteuer wird dann durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes festgesetzt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B bebaute und bebaubare Grundstücke,
die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Festsetzung der Grundsteuer
Zuständig für die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde.
Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben.
Grundsteuermessbetrag (Finanzamt) x Hebesatz % (Gemeinde) = Grundsteuer
Messbetrag
Für die Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrages ist das Finanzamt zuständig.
Wenn sich der Grundbesitz über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, erfolgt eine entsprechende Zerlegung des Messbetrages durch das Finanzamt.
Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden
Das Finanzamt (Bewertungsstelle) stellt die Besteuerungsgrundlagen
- Veranlagungsgrund
- Veranlagungszeitpunkt ( Januar XXXX)
- Hebeberechtigte Gemeinde
- Bezeichnung des Grundbesitzes (Lage)
- Einheitswert
- Grundstücksart
- Eigentümer (Steuerpflichtiger)
- Grundsteuermessbetrag
fest und erlässt den entsprechenden Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Aufgrund dieser Bescheide sind keine Zahlungen zu leisten.
Einwendungen, die sich gegen die Feststellungen im Grundlagenbescheid richten, können nur durch Einspruch beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.
Der Gemeinde steht weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Finanzamt getroffenen Besteuerungsgrundlagen zu. Die Gemeinde ist vielmehr bei der Festsetzung der Grundsteuer (Folgebescheid) an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden und darf nicht davon abweichen. Änderungen der Grundsteuerfestsetzung (z.B. Eigentümerwechsel) erfolgen daher erst, wenn der entsprechende Grundlagenbescheid des Finanzamtes im Amt Siek vorliegt.
Hebesatz
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Prozentsatz die Grundsteuer zu erheben ist.
Die Hebesätze werden mit der Haushaltssatzung durch die Gemeindevertretung beschlossen.
Ein Änderung der Grundsteuerfestsetzung aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes rückwirkend zum Jahresbeginn ist zulässig, wenn der Beschluss bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gefasst wurde.
Gesetzliche Fälligkeitstermine
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird grundsätzlich je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,
- August und 15. November fällig.
An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 01. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden (ab 2020 = Antrag bis 30.09.2019).
Wenn die Steuerschuld erstmals für das bereits laufende oder ein schon zurückliegendes Kalenderjahr entsteht oder sich ändert, ist die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Lastschrifteinzug
Wichtig ist auf jeden Fall, dass hier eine schriftliche Ermächtigung mit der Unterschift des Kontoinhabers vorliegt.
Bitte nutzen Sie für die Erteilung / Änderung der Bankverbindung den Vordruck „SEPA-Lastschriftmandat“. Den Vordruck finden Sie hier.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entsteht dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.