Das Amt Siek – Ordnungsamt – erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich als Gaststättenbehörde für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld aufgrund des § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 106 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) folgende Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Jahresfrist nach § 8 Satz 2 GastG:
1. Die Jahresfrist nach § 8 Satz 2 GastG wird für Gaststätten, welche ihren Betrieb aufgrund von Corona-Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein oder von Allgemeinverfügungen des Kreises Stormarn im Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 17.03.2021 – oder länger – ununterbrochen schließen mussten, bis zum 17.03.2022 verlängert.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, mithin am 18.03.2021, in Kraft.
Begründung:
Nach § 8 Satz 1 GastG erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Diese Fristen können nach Satz 2 verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Pandemiebedingte Betriebsunterbrechungen sind solche, die als wichtiger Grund im Sinne des § 8 Satz 2 GastG anzusehen sind. Die Gastwirtin oder der Gastwirt sind als Inhaberin oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis unverschuldet wegen der Corona-Bekämpfungsverordnungen zumindest zeitabschnittsweise daran gehindert worden, ihr Gewerbe auszuüben beziehungsweise kostendeckend zu betreiben.
Betroffen von der Allgemeinverfügung sind nur Betriebe mit Gaststättenerlaubnis Nach § 2 GastG des Amtes Siek, die wegen Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb ununterbrochen für ein Jahr nicht ausgeübt haben. Eine Wiederaufnahme des Betriebes, auch wenn nur kurzzeitig, führt dazu, dass die Jahresfrist von neuem zu laufen beginnt. Der Verkauf von Speisen und Getränken als Außer-Haus-Verkauf gilt ebenfalls als Weiterführung des Betriebes.
Es entspricht daher billigem Ermessen, die Jahresfrist nach § 8 Satz 2 GastG von Amtswegen zu verlängern, wobei sich der Zeitraum der Verlängerung an der ursprünglichen Frist des § 8 Satz 1 GastG orientiert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Siek, der Amtsvorsteher, Hauptstraße 49, 22962 Siek einzulegen.
Siek, den 17.03.2021
Olaf Beber
Der Amtsvorsteher