Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stapelfeld Gebiet: Flurstück 5/6 der Flur 2, südlich „Alte Landstraße“ (L 222), östlich der Straße „Groot Redder“ (K 108), nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen - Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der durch die Gemeindevertretung in der Sitzung am 01.10.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stapelfeld für das Gebiet Flurstück 5/6 der Flur 2, südlich „Alte Landstraße“ (L 222), östlich der Straße „Groot Redder“ (K 108), nördlich und westlich landwirtschaftlich genutzter Flächen, und die Begründung hierzu liegen
vom 19. November 2018 bis einschließlich 21. Dezember 2018
in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, Erdgeschoss, 22962 Siek, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Folgende umweltrelevante Informationen sind zur Einsichtnahme verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:
- Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn / Freie und Hansestadt Hamburg (1994),
- Umweltbericht als Teil der Begründung,
- im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde vom 07. Mai 2018, der Abteilung 'Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht' im Innenministerium vom 17. April 2018, des Kreises Stormarn vom 24. April 2018, des NABU und BUND vom 13. April 2018 und des Archäologischen Landesamtes vom 19. April 2018.
Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994)
Der Entwicklungsplan des Entwicklungsgutachtens enthält landschaftsplanerische Aussagen.
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung des Umweltzustandes sowie eine Abschätzung der auf die Planungsinhalte bezogenen Auswirkungen zu den nachfolgenden Schutzgütern:
- Boden: Durch die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes und die Verlegung der Leitungen werden Flächenversiegelungen und Bodenmodellierungen hervorgerufen, die ausgeglichen werden müssen.
- Mensch: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Auf Immissionen aus der Landwirtschaft wird hingewiesen.
- Wasser, Klima/Luft: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.
- Landschaftsbild: Im Süden wird eine Eingrünung erforderlich werden.
- Pflanzen und Tiere: Keine negativen Auswirkungen durch den Wegfall eines kleinen Teils einer Ackerfläche, die vorwiegend als Nahrungshabitat genutzt wird. Es ist vorgesehen, die Knicks zu erhalten. Bei einer Beeinträchtigung wäre ein Ausgleich im Verhältnis von 1 : 1, bei einer Beseitigung im Verhältnis von 1 : 2 erforderlich.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Daher ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich.
- Fläche: Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier von Ackerland, für die Anlage des Gebäudes, der Nebenanlagen und der Erschließungswege.
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine Wechselwirkungen erkennbar, die eine über die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betrachtung erfordern.
- Natura 2000-Verträglichkeit: Die zukünftige Planung ist nicht geeignet, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes DE 2327-301 herbeizuführen. Eine weitergehende FFH-Prüfung wird daher nicht erforderlich.
Umweltrelevante Stellungnahmen
Landesplanungsbehörde
Gemäß der Darstellung in der Karte zum Regionalplan I liegt das Plangebiet im Bereich eines regionalen Grünzugs (Ziff. 4.2 Regionalplan I). Zur Sicherung ihrer Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge vermieden werden. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können (Ziff. 2.5.2 Abs. 6 LEP 2010).
Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht
Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten (Gefahr der Entstehung/Verfestigung von Splittersiedlungen). Er dient vorrangig den in § 35 BauGB aufgeführten Nutzungsarten, wie z. B. der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung. Aufgrund des hohen Schutzes, den der Außenbereich zum Erhalt von Natur und Landschaft genießt, sind Bauleitplanungen für neue Bauflächen nur in guter räumlicher Anbindung an vorhandene, im Zusammenhang bebaute Ortsteile denkbar.
Kreis Stormarn
In Bezug auf den ausgewählten Standort wird kritisch gesehen, dass sich die Fläche ohne Siedlungszusammenhang im bisherigen Außenbereich befindet, der grundsätzlich freigehalten werden sollte. Außerdem sollte langfristig eine klare Zäsur zwischen dem Gewerbegebiet an der A 1 und der Ortschaft Stapelfeld erhalten bleiben, in die nun eingedrungen werden soll. Die Fläche befindet sich gem. Regionalplan (1998) innerhalb des Randbereiches eines regionalen Grünzuges, in dem planmäßig nicht gesiedelt werden soll.
Die Fläche östlich der Müllverbrennungsanlage (ehemals Gärtnereibetrieb) bietet Möglichkeiten, weil sie in unmittelbarer Nachbarschaft der MVA und außerdem in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt und ungenutzt ist. Solange freie Flächen im Gewerbegebiet zur Verfügung stehen, sollte südlich der L 222 kein neuer Standort geschaffen werden.
Das Gebiet liegt in einem archäologischen Interessensgebiet.
NABU und BUND:
Ein für das Vorhaben geeignetes Gebiet wäre eine Fläche in Autobahnnähe am Rande der MVA, nicht aber eine landwirtschaftliche Fläche. Diese Flächen sollten soweit möglich für die Landwirtschaft gesichert werden zum Erhalt des Grüngürtels zwischen Hamburg und Stormarn.
Archäologisches Landesamt:
Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale können zurzeit nicht festgestellt werden. Der überplante Bereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessensgebiet. Hingewiesen wird auf § 15 DSchG zum evtl. Auffinden von Kulturdenkmalen.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltrelevanten Informationen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die zur Auslegung bestimmten Unterlagen sowie ein Abdruck dieser Bekanntmachung können gem. § 4 a Abs. 4 BauGB zeitgleich auch im Internet unter
und im Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter
http://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de
eingesehen werden.
Auf das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden bezieht sich der folgende Hinweis:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 09.11.2018 Amt Siek
Der Amtsvorsteher