Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stapelfeld Gebiet: nördlich der Bebauung „Hauptstraße 46 - 52“, östlich der Bebauung „Op de Huuskoppel“, westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der durch die Gemeindevertretung in der Sitzung am 20.08.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stapelfeld für das Gebiet nördlich der Bebauung „Hauptstraße 46 - 52“, östlich der Bebauung „Op de Huuskoppel“, westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen, und die Begründung hierzu liegen
vom 17. September 2018 bis 19. Oktober 2018
in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, Erdgeschoss, 22962 Siek, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Folgende umweltrelevante Informationen sind zur Einsichtnahme verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:
- Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994),
- Umweltbericht als Teil der Begründung,
- im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen des Kreises Stormarn vom 09. Februar 2018, des Archäologischen Landesamtes vom 19. Januar 2018, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 12. Februar 2018 und des NABU/BUND vom 13. Februar 2018.
Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn / Freie und Hansestadt Hamburg (1994)
Der Entwicklungsplan des Entwicklungsgutachtens enthält landschaftsplanerische Aussagen.
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung des Umweltzustandes sowie eine Abschätzung der auf die Planungsinhalte bezogenen Auswirkungen zu den nachfolgenden Schutzgütern:
- Boden: Durch die Errichtung eines Wohngebietes werden Flächenversiegelungen hervorgerufen, die ausgeglichen werden müssen.
- Mensch: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Auf Immissionen aus der Landwirtschaft wird hingewiesen.
- Wasser, Klima/Luft: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.
- Landschaftsbild: Im Norden wird eine Eingrünung erforderlich.
- Pflanzen und Tiere: Keine negativen Auswirkungen durch den Wegfall eines kleinen Teils einer Acker- und Grünlandfläche, die vorwiegend als Nahrungshabitat genutzt wird. Es ist vorgesehen, die Knicks zu erhalten. Bei einer Beeinträchtigung wäre ein Ausgleich von 1 : 1 erforderlich.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale erkennbar. § 15 DSchG ist beachtlich.
- Fläche: Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier von Acker- und Grünland, für die Anlage von Gebäuden, Nebenanlagen und Straßenverkehrsflächen.
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine Wechselwirkungen erkennbar, die eine über die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betrachtung erfordern.
Umweltrelevante Stellungnahmen
Kreis Stormarn:
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken. Die Fläche wurde bereits im Jahr 2016 grundsätzlich abgestimmt.
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es ist nachzuweisen, dass das vorhandene Regenrückhaltebecken die anfallende Mehrmenge schadlos aufnehmen kann. Im Sinne einer schonenden Gewässerbewirtschaftung und aufgrund der heterogenen Bodenverhältnisse in der Gemeinde sollte die Möglichkeit der grundstücksbezogenen Oberflächenwasserversickerung zusätzlich geprüft werden.
Vom Immissionsschutz wird mitgeteilt, dass mögliche Lärmimmissionen ausgehend von der Autobahn A1 im weiteren Verfahren zu prüfen sind.
Archäologisches Landesamt:
Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale können zurzeit nicht festgestellt werden. Der überplante Bereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessensgebiet. Hingewiesen wird auf § 15 DSchG zum evtl. Auffinden von Kulturdenkmalen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Es wird davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartenden Verkehrsmengen auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs berücksichtigt werden und das Bebauungsgebiet ausreichend vor Immissionen geschützt ist.
NABU und BUND:
Bedenken bestehen in der Wahl eines landwirtschaftlich genutzten Gebietes (Acker) zur Erweiterung des Ortes. In Stapelfeld sind kürzlich 2 Bebauungspläne der Innenentwicklung durch Aufgabe von Höfen vorgelegt worden. Da dort die Gemeinde genügend Platz für Wohnungen entwickelt, schlagen NABU und BUND vor, auf die Inanspruchnahme des Ackers zum Zwecke einer Wohnbebauung zu verzichten.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltrelevanten Informationen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die zur Auslegung bestimmten Unterlagen sowie ein Abdruck dieser Bekanntmachung können gem. § 4 a Abs. 4 BauGB zeitgleich auch im Internet unter
und im Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter
http://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de
eingesehen werden.
Auf das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden bezieht sich der folgende Hinweis:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 07.09.2018
Amt Siek
Der Amtsvorsteher