Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
Bebauungsplan Nr. 3, 5. Änderung der Gemeinde Siek Gebiet: nördlich der „Hauptstraße“; Grundstücke „Hauptstraße 3 – 21“ (nur ungerade Nummern) und „Großblöcken 2 – 42“ Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 3, 5. Änderung der Gemeinde Siek
Die Gemeindevertretung Siek hat in der Sitzung am 09.12.2020 eine Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3, 5. Änderung für das Gebiet nördlich der „Hauptstraße“; Grundstücke „Hauptstraße 3 – 21“ (nur ungerade Nummern) und „Großblöcken 2 – 42“, beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gemacht.
Die Veränderungssperre tritt mit Beginn des 20.12.2020 in Kraft. Alle Interessierten können die Veränderungssperre von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Siek beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 18.12.2020 Amt Siek
Der Amtsvorsteher
Geltungsbereich: