Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 A der Gemeinde Siek Gebiet: östlich „Jacobsrade", nördlich „Hauptstraße" und westlich der Liegenschaft „Hauptstraße Hausnummer 1" Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siek hat in ihrer Sitzung am 16. Februar 2017 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 17 A für das Gebiet östlich „Jacobsrade", nördlich „Hauptstraße" und westlich der Liegenschaft „Hauptstraße Hausnummer 1", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde in derselben Sitzung abschließend gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Hinweis:
Hier ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 23.06.2017
Amt Siek
Der Amtsvorsteher