Amtliche Bekanntmachung des Amtes Siek
Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Braak Gebiet: westlich „Höhenkamp“ (K 96), südlich des bebauten Grundstücks Höhenkamp 10, östlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen - Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der durch die Gemeindevertretung in der Sitzung am 10.12.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Braak für das Gebiet westlich „Höhenkamp“ (K 96), südlich des bebauten Grundstücks Höhenkamp 10, östlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen und die Begründung hierzu liegen in der Zeit
vom 27. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019
in der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, Erdgeschoss, 22962 Siek, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Folgende umweltrelevante Informationen sind zur Einsichtnahme verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:
- Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994),
- Umweltbericht als Teil der Begründung,
- Gutachten - Schalltechnische Untersuchung,
- im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen des Kreises Stormarn vom 04. September 2018, des Archäologischen Landesamtes vom 13. August 2018 und des BUND und NABU, Landesverband Schl.-Holstein, vom 05. September 2018.
Entwicklungsgutachten Kreis Stormarn/ Freie und Hansestadt Hamburg (1994)
Der Entwicklungsplan des Entwicklungsgutachtens enthält landschaftsplanerische Aussagen.
Umweltbericht
Der Umweltbericht enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung des Umweltzustandes sowie eine Abschätzung der auf die Planungsinhalte bezogenen Auswirkungen zu den nachfolgenden Schutzgütern:
- Boden: Durch die Errichtung einer Gemeinbedarfseinrichtung werden Flächenversiegelungen hervorgerufen, die ausgeglichen werden müssen.
- Mensch: Die Errichtung einer Kindertagesstätte mit anderer sozialer Infrastruktur wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Auf Immissionen aus der Landwirtschaft wird hingewiesen.
- Wasser, Klima/Luft: Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.
- Landschaftsbild: Im Süden und Westen grenzt die freie Landschaft an. Hier wird eine Heckenpflanzung zur Eingrünung erforderlich.
- Pflanzen und Tiere: Keine negativen Auswirkungen durch den Wegfall eines kleinen Teils einer Ackerfläche, die vorwiegend als Nahrungshabitat genutzt wird. Der vorhandene Knick wird entwidmet und an anderer Stelle ausgeglichen.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale erkennbar. § 15 DSchG ist beachtlich.
- Fläche: Es erfolgt ein Landschaftsverbrauch, hier einer Ackerfläche, für die Errichtung der Gemeinbedarfseinrichtung.
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Keine Wechselwirkungen erkennbar, die eine über die einzelnen Schutzgüter hinausgehende Betrachtung erfordern.
Umweltrelevante Stellungnahmen
Kreis Stormarn:
Der Kreis weist im Hinblick auf die an den Knick angrenzenden Stellplätze darauf hin, dass ein Knickschutz nur bei einem Knickschutzstreifen von 5 m gewährleistet werden könne. Alternativ müsse dieser ausgeglichen werden. Ergänzend bittet der Kreis Stormarn, Aussagen zu ergänzen, wie sich Immissionen aus der Umgebung auf das Vorhaben auswirken könnten. Darüber hinaus sollen Lärmemissionen durch Nutzung der Veranstaltungsräume oder des Jugendclubs frühzeitig berücksichtigt werden.
Archäologisches Landesamt:
Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale könnten zurzeit nicht festgestellt werden. Hingewiesen wird auf § 15 DSchG zum evtl. Auffinden von Kulturdenkmalen.
BUND / NABU, Landesverband Schl.-Holstein:
Der BUND/NABU weist darauf hin, dass der vorhandene Knick im Osten entwidmet und an anderer Stelle ausglichen werden müsse, da dieser nach Umsetzung des Vorhabens seine Artenschutzfunktion einbüßen würde.
Gutachten - Schalltechnische Untersuchung
Für die Ostseite der Einrichtungen im Erdgeschoss sowie für alle Gebäudeseiten der Dienstwohnung im Obergeschoss sind Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen (passiver Schallschutz). Es dürfen jährlich maximal zehn Veranstaltungen nach 22:00 Uhr im Gemeindesaal durchgeführt werden.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltrelevanten Informationen einsehen und Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 15 nicht von Bedeutung ist.
Die zur Auslegung bestimmten Unterlagen sowie ein Abdruck dieser Bekanntmachung können gem. § 4a Abs. 4 BauGB zeitgleich auch im Internet unter
und im Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein unter
http://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/BuFPlaene/index.html?lang=de
eingesehen werden.
Auf das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden bezieht sich der folgende Hinweis:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis:
Nachfolgend ist eine Übersicht mit der Umgrenzung des Geltungsbereichs wiedergegeben.
Siek, den 14.12.2018 Amt Siek - Der Amtsvorsteher
Geltungsbereich: