Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag am 07. Mai 2017
1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld werden in der Zeit
von Montag, 17. April 2017 bis Freitag, 21. April 2017,
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Amtsverwaltung Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht istdurch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 21. April 2017 bis 12.00 Uhr beim Amtsvorsteher des Amtes Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek, Bürgerbüro (Gemeindewahlbehörde), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16. April 2017 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl im Wahlkreis 29 Stormarn-Mitte, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.
Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 05. Mai 2017, 12.00 Uhr, beim Amtsvorsteher des Amtes Siek (Gemeindewahlbehörde) schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde
und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Siek, den 06.04.2017
Die Gemeindewahlbehörde
Amt Siek
Olaf Beber
Amtsvorsteher