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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Allgemeine Informationen

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen,
  • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren,
  • Park­scheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte,
  • Leiteinrichtungen,
  • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

  • der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
  • die Kreise und kreisfreien Städte,
  • die Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
  • die amtsfreien Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
    • über das Halten und Parken,
    • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordung (StVO),
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau U. Lange
Amt Siek, Zimmer 11 // EG
Hauptstraße 49
22962 Siek
Telefon: 04107 8893-224
E-Mail: Zum Kontaktformular
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Kreis Stormarn - Fachdienst 44 - Straßenverkehr - 443 Verkehrslenkung VCard
Rögen 36 - 38
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531 8902-13
Telefax: 04531 8902-50
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­kreis-stor­marn.­de/­kreis/fach­be­rei­che/­be­son­dere-ord­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten/stras­sen­ver­kehrs­an­ge­le­gen­hei­ten/­in­dex.htmlÖffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
von 8:30 bis 12:00 Uhr,
zusätzlich Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr,
Mittwochs geschlossen
 
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