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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2015/002/087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Braak, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Begründung hierzu, abgegebenen Stellungnahme der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange (und der Öffentlichkeit) werden geprüft und, wie in der Anlage aufgeführt, abgewogen.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 für das Gebiet westlich Dorfstraße, südlich der Dorfstraße bis zu einer Tiefe von ca. 150 m, östlich der Grundstücke Achterhoff und Im Dorf 6, und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

Der überarbeitete Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 4 a Abs. 3 BauGB für die Zeit von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

 

Hinweis:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Braak hat am 10.08.2015 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 13 gefasst.

Daraufhin wurde die Auslegung in der Zeit vom 31.08.2015 bis zum 30.09.2015 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung informiert.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage nebst Abwägungsvorschlägen abgedruckt.

 

Zwischenzeitlich wurde in der Gemeinde beschlossen, die Wegeverbindung Op de Loh / Im Dorf beizubehalten und die Eigentumsverhältnisse zu regeln.

Daher wird die Wegeverbindung im Plangeltungsbereich aufgenommen.

 

Die Landesplanung hat gegenüber der gemeindlichen Planung dahingehend Bedenken geäußert, dass der maximale Siedlungsentwicklungsrahmen bis zum Jahr 2025 laut Landesentwicklungsplan nahezu erschöpft sei. Auf telefonische Nachfrage wurde allerdings auf den Erlass des Ministerpräsidenten vom 06. Februar 2015 'Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz' hingewiesen, wonach auf eine Planungsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz in den Fällen verzichtet wird, wenn sich ein Bebauungsplan vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und die Festsetzung eines Dorfgebietes zum Inhalt hat. Dies sei durch eine Anpassung des Plangeltungsbereiches möglich.

 

Beide Punkte machen eine erneute Auslegung erforderlich.

 

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Anlagen

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