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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2014/006/074

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
ergibt sich aus der Beratung
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Bürgerbegehren Sportplatz Stapelfeld wurde durch die Kommunalaufsicht des Kreises Stormarn mit Schreiben vom 07.10.2014 für zulässig erklärt und ist hier am 09.10.2014 eingegangen. Der Bürgerentscheid muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Zulässigkeitserklärung durchgeführt werden. Der fristgemäße letzte Abstimmungstag wäre demnach der Sonntag, 04.01.2015.

 

Alternativ wurde durch den Bürgermeister der Abstimmungstermin Sonntag, 25.01.2015, genannt. Zur Festlegung eines Termins für den Zeitraum 09.01.2015-08.04.2015 bedarf es einer schriftlichen Einigung zwischen der Gemeindevertretung und den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.

 

In der Anlage ist ein vorläufiger Zeitplan für den Bürgerentscheid mit Terminen/Fristen für den Abstimmungstag 04.01.2015 und 25.01.2015 beigefügt. Anhand der aufgeführten Fristen ist deutlich zu ersehen, dass beide Abstimmungstermine aufgrund der Feiertage zum Jahreswechsel (Weihnachten und Silvester/Neujahr) relativ ungeeignet wären.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, sich mit den Vertretungsberechtigten in der 45. KW 2014 – demnach vor der Sitzung der Gemeindevertretung Stapelfeld am 10.11.2014 – auf einen Abstimmungstermin in dem Zeitraum 15.02.2015-05.04.2015 schriftlich zu einigen, damit am 10.11.2014 der Abstimmungstag beschlossen werden kann. Der Abstimmungstag muss ein Sonntag und darf kein gesetzlicher Feiertag sein.

 

In der Sitzung am 10.11.2014 muss über die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme ein Beschluss gefasst werden. Vor Beschlussfassung ist eine Äußerung/Anhörung der Vertretungsberechtigten zwingend erforderlich. Durch die direkte Kommunikation zwischen den Vertretungsberechtigten und der Gemeindevertretung könnten Kompromissmöglichkeiten erörtert und der Bürgerentscheid letztlich ggf. vermieden werden.

 

Abschließend der Hinweis, dass bei Zustandekommen eines Bürgerentscheids die örtliche Bekanntmachung der Standpunkte und Begründungen beider Parteien (Gemeindevertretung und Vertretungsberechtigte) in gleichwertiger Form der Darstellung und Ausführlichkeit durch die Gemeinde erfolgen muss.

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Anlagen

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