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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/005/354

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Zur Sicherung der Planung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 für den Bereich nördlich der "Hauptstraße"; Grundstücke "Hauptstraße 3 - 21" (nur ungerade Nummern) und "Großblöcken 2 - 42" wird der anliegende Entwurf einer Veränderungssperre nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Nachdem der Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 und dessen öffentliche Bekanntmachung beschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für das Plangebiet als Satzung zu beschließen, um die künftige Planung gegenüber Veränderungen zu sichern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der Planungsziele durch Bauvorhaben, die den beabsichtigten Festsetzungen entgegen stehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.

Das Planungsziel besteht im Wesentlichen darin, dass die Überarbeitungen/ Änderungen des Bebauungsplanes dazu dienen soll, die heutigen Gegebenheiten an den Bestand anzupassen und baurechtlich für zukünftige Entwicklungen rechtsicher zu machen. Dies gilt insbesondere für die Ausnutzung der Grundstücke, die überbaubaren Grundstücksflächen und für Auswirkungen auf die verkehrliche Situation sowie den Freiraum.

 

Die Veränderungssperre richtet sich nach §§ 14 - 18 BauGB und wird als Satzung durch die Gemeindevertretung erlassen. Der sachliche Inhalt der Veränderungssperre bezieht sich auf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i. S. d. § 29 BauGB, die Beseitigung baulicher Anlagen, die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen. Die Veränderungssperre gilt bis zum Satzungsbeschluss der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3. Sollte kein entsprechender Satzungsbeschluss gefasst werden, tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Frist könnte von der Gemeinde um ein weiteres Jahr verlängert werden.

 

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Anlagen

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