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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/005/329-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen die Stellplatzsatzung zu beschließen, wie sie sich aus der Anlage vom 06.11.2020 (3. Entwurf)

 

(ggf. inkl. folgender Änderungen: 1.) 2.) ...)

 

ergibt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Aus der Beratung des Bauausschusses am 15.09.2020 und des Finanzausschusses am 21.09.2020, haben sich zum Entwurf der Stellplatzsatzung noch Ergänzungen und Rückfragen ergeben, welche in dieser Vorlage für einen Beschluss aufgearbeitet werden sollen.

 

Der § 6 Abs. 9 des Satzungsentwurfs ist richtigerweise zu streichen. 

 

1.)    Stellplatzgröße

Eine Vorgabe zur Größe der Stellplätze gibt es nach Landesbauordnung (LBO) nicht. Nach § 2 Abs. 9 LBO werden Stellplätze zwar definiert, jedoch ohne die Angabe einer Größenvorgabe. Bauaufsichtlich verfahrensfrei sind notwenige Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 50m² je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 14.).

 

Nach § 1 Abs. 7 Garagenverordnung (GarVO) können folgende Informationen für eine Größenermittlung hinzugezogen werden. Ein Einstellplatz ist demnach eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. Einstellplätze sind mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 bis 2,50 m breit, so dass sie in der Regel für Personenkraftwagen und nicht für andere Kraftfahrzeuge ausgelegt sind (§ 5 GarVO). Die LBO spricht nur von Stellplätzen und Garagen, nicht aber von Einstellplätzen. Nur die GarVO enthält Vorschriften zu Einstellplätzen. Tatsächlich besteht zwischen Einstellplätzen und Stellplätzen ein Unterschied. Für Stellplätze sind keine Mindestgrößen festgelegt, da sie für alle Arten von Kraftfahrzeugen gelten. Die Mindestgröße von Einstellplätzen hingegen ist geregelt, da von dem Platzbedarf eines Pkw ausgegangen wird.

 

2.)    Wirkung der Satzung

Die Stellplatzsatzung greift nur im Zeitpunkt der Herstellung oder wesentlichen Nutzungsänderung eines Gebäudes im Zusammenwirken mit der Baugenehmigung. Dabei für Bauvorhaben, welche sich nach den Vorgaben des § 34 BauGB und §35 Baugesetzbuch (BauGB) richten, sowie neue Bauvorhaben in Bebauungsplangebieten in denen keine Festsetzungen über die Anzahl von Stellplätzen beinhaltet sind. Es besteht auch die Möglichkeit die Satzung nur für bestimmte Bereiche (Kernbereich) einzuführen, dies ist für ländliche Gemeinden jedoch eher unüblich.

 

Nachträgliche Verpflichtungen zum Stellplatzbau, um z.B. die gegenüber GarVO bzw. gegenüber alten B-Plan-Festsetzungen höheren Ansprüche der eigenen Satzung zu realisieren, sind in der laufenden Nutzung nicht möglich.

 

3.)    Ablöse

Der § 8 Abs. 5 des Satzungsentwurfs verweist auf die gesetzlich bestimmte Grundlage zur Berechnung des Ablösebetrags nach LBO, dieser ist nicht zu streichen. Abs. 6 des § 8 konkretisiert dabei nur die auf Basis der Vorgaben des Abs. 5 errechnete Zahl.

 

Gemäß § 50 Abs. 6 LBO sind 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten, nebst der Kosten, für den für die Herstellung der Fläche eines öffentlichen Parkplatzes zu tätigen Grunderwerb (Bodenrichtwert) im Gemeindegebiet anzusetzen.

 

Auf Basis des geltenden Rahmenvertrags für die Straßen- und Kanalbauarbeiten wurden die Herstellungskosten ermittelt und der aktuell ermittelte Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte Kreis Stormarn für einen m² Wohnbaufläche herangezogen.

 

Es würde sich ein Ablösebetrag heute wie folgt berechnen:

 

Ermittelte durchschnittliche Herstellungskosten bei einem öffentlichen Stellplatz mit 15m² (angenommene Maße von 2,50m Breite x und 6m Länge) ergeben einen Preis von 2.875,00€/brutto. Der Bodenrichtwert für einen m² Wohnbaufläche in der Gemeinde Siek beträgt 265,00€.

 

2.875,00€ * 80% = 2.300,00€

 

265,00€ * 15m²= 3.975,00€

 

2.300,00€ + 3.975,00€= 6.275€ Ablösesumme pro Stellplatz im Bereich von Wohnbauflächen.

 

Sollten Gewerbeflächen ebenfalls einbezogen werden, wäre entsprechend mit dem hierfür gültigen Bodenrichtwert die Ablöse pro Stellplatz zu ermitteln und auch im Satzungstext zu ergänzen. Derzeit bezieht sich dieser nur auf innerörtliche Bereiche (Wohnbauflächen).

 

Bei der Überlegung eine Ablöse für Stellplätze einzuführen, ist für eine Entscheidungsfindung konkret darauf hinzuweisen, dass gemäß des Gesetzestextes § 50 Abs. 6 LBO:

 

[…] Der Geldbetrag (Ablöse) ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen, zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zu verwenden.[…]               

 

Mittlerweile hat der Finanzausschuss vom 21.10.2020 getagt und ebenfalls Ergänzungen für den Satzungsentwurf vorgeschlagen, welche nunmehr im vorliegenden 3. Entwurf der Gemeindevertretung zur Beratung gestellt werden soll.

 

Die Gemeinde wird um Beratung gebeten.

 

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