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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/004/246

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Satzung der Gemeinde Hoisdorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) wie sie dieser Vorlage beigefügt ist.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Hundesteuersatzungen: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG Schleswig) verlangt genaue Angaben zum Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld

– zahlreiche kommunale Satzungen anpassungsbedürftig -

 

Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag hat den Gemeinden empfohlen, ihre Hundesteuersatzungen zu überprüfen und ggf. anzupassen, da die Hundesteuersatzung einer Gemeinde durch ein rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig) für insgesamt unwirksam erklärt wurde.

Nach Auffassung des VG Schleswig verstieß die Satzung gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung (AO). Demnach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

Die Überprüfung der aktuellen Hundesteuersatzung der Gemeinde hat ergeben, dass diese in § 3 auch die streitgegenständliche Regelung enthält und daher umgehend anzupassen ist.

Nach Ansicht des VG Schleswig wird die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässigerweise auf den Zeitpunkt vor die Aufnahme des Hundes verlagert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht. In der entsprechenden Regelung sieht das VG Schleswig also eine unzulässige Vorverlagerung der Steuerpflicht.

 

Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag hat entsprechende Regelungsvorschläge gemacht, die die Monate mit den steuerauslösenden oder steuerbeendenden Ereignissen (Aufnahme oder Abschaffung usw.) jeweils nicht mitzählen.

 

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, das es im Falle eines Vorausleistungsbescheides für zukünftige Veranlagungszeiträume einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf.

Verwaltungsseitig wurde dies zum Anlass genommen, die gesamte Hundesteuersatzung zu überprüfen (sh. Anlage).

 

Weitere Änderungen wären denkbar, wie z.B.

§ 3 von „Kalendervierteljahr“ umstellen auf „Monat“,

§ 5 Steuersätze

Auch um diesbezügliche Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 

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Anlagen

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