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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2019/004/159

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Entwurf der Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder der Gemeinde Hoisdorf (Stellplatzsatzung) wird zur Kenntnis genommen.

Der Bauausschuss weist auf folgende Punkte hin: ….

Die weitere Beratung erfolgt nach Vorlage der Abstimmungsergebnisse durch die Verwaltung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 50 Landesbauordnung (LBO) dürfen bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Größe hergestellt werden.

Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der tatsächlich vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder.

 

Zur Definition der ausreichenden Anzahl und Größe gab es seit 1995 einen Stellplatzerlass des Innenministers für Schleswig-Holstein. Dieser wurde jedoch aufgehoben.

Die LBO gibt den Gemeinden nach § 84 Abs. 1 Nr. 8 LBO zwischenzeitlich die Möglichkeit, eine Satzung über die Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder zu erlassen.

 

In Abstimmung mit der unteren Bauaufsicht des Kreises Stormarn sollte die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine Stellplatzsatzung erlassen. Dadurch kann die Gemeinde sicherstellen, dass auf Privatgrundstücken ausreichend Stellplätze vorgehalten werden.

Der Fachdienst Planung des Kreises Stormarn weist jedoch darauf hin, dass es bei Bebauungsplänen, in denen Stellplatzsatzungen integriert sind, in Einzelfällen zu „Übermaßfestsetzungen“ kommen könnte, wenn z.B. in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich 2 Stellplätze pro Wohnung gefordert werden. Aber auch in kleinen Einfamilienhäusern, z.B. Reihenhäusern finde ich es teilweise problematisch, wenn grundsätzlich 2 Stellplätze gefordert werden, wenn z.B. nur ein Auto im Haushalt vorhanden ist. Diese Fälle sollte man in der Abwägung berücksichtigen.

 

Der Satzungsentwurf wird dem Bauausschuss zur ersten Diskussion vorgelegt. Parallel wird die Verwaltung den Satzungsentwurf mit der unteren Bauaufsicht diskutieren sowie auch hausintern beraten.

Sobald die Ergebnisse vorliegen, wird der Bauausschuss den Satzungsentwurf zur erneuten Beratung erhalten.

 

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Anlagen

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