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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2019/006/138

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschliesst die Betriebssatzung für den Fernwärme-Versorgungsbetrieb der Gemeinde Stapelfeld, wie sie dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist.

Das Gemeindeprüfungsamt erhält eine Ausfertigung der Satzung.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Während der Schlussbesprechnung (sh. Kurzprotokoll vom 22.07.2019) über die Prüfung des Jahresabschlusses der Fernwärme-Versorgung Stapelfeld (FWVS) für das Wirtschaftsjahr 2018 am 19.07.2019 wurde auf Seite 3 Punkt 2. „Sonstige Unregelmäßigkeiten“ im Entwurf-Prüfbericht eingegangen.

Dort weist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darauf hin, dass das im Jahresabschluss zum 31.12.2018 ausgewiesene gezeichnete Kapital in Höhe von 920.325,39 € nicht mit dem in

§ 3 der Betriebssatzung vom 28.05.2001 ausgewiesenen Stammkapital in Höhe von 511.291,88 € übereinstimmt. Im Rahmen der Prüfung konnte nicht festgestellt werden, dass das in der Bilanz ausgewiesene gezeichnete Kapital in Höhe des abweichenden Teils nicht werthaltig ist. Es konnte jedoch weder ein Beschluss über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals in Höhe von 409.033,50 € noch ein Nachweis über die Anpassung der Betriebssatzung vorgelegt werden.

 

Die ursprüngliche Betriebssatzung vom 29.03.1982 weist ein Stammkapital in Höhe von 1.000.000,00 DM (511.291,88 €) aus.

Trotz umfangreicher Recherchen seitens der Verwaltung konnte nicht ermittelt werden, warum seit dem Jahr 1984 in den Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen ein Stammkapital von 1.800.000,00 DM (920.325,39 €) ausgewiesen wird. Der Wirtschaftsplan 1984 verweist zwar auf einen Beschluss vom 15.11.1982, aber aus diesem Beschluss leitet sich keine Kapitalerhöhung ab.

Von Seiten der Werkleitung wurde mitgeteilt, dass dort keine sachdienlichen Unterlagen mehr zur Verfügung stehen.

Da das Zustandekommen der Erhöhung des Stammkapitals nicht mehr nachvollziehbar ist, wurde Seitens des Gemeindeprüfungsamtes (GPA) darauf hingewiesen, dass die Betriebssatzung unverzüglich entsprechend zu ändern ist.

 

In diesem Zusammenhang wurde jetzt die gesamte Satzung verwaltungsseitig überarbeitet.

Bezüglich der Beträge unter § 9 „Aufgaben des Werkausschusses“ wird eine Beratung vorgeschlagen, da es sich hierbei um übertragene Entscheidungsbefugnisse an den Werkausschusses bzw. die Werkleitung handelt. So würde zum Beispiel 2. b) die Werkleitung bis zum zum Höchstbetrag von 5.500 € entscheiden dürfen und der Werkausschuss bis zum Höchstbetrag von 26.000 €.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung vom 05.12.2017 ist der Beschluss der Gemeindevertretung für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung erforderlich.

 

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Anlagen

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