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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2019/002/039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde beschließt die erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) wie aus der Anlage ersichtlich.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
In § 76 Absatz 2 GO SH sind die Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeinden verankert. Danach sind die Gemeinden zur finanziellen Deckung ihrer Aufgaben verpflichtet, zuerst sonstige Einnahmen, danach Entgelte (Gebühren, Beiträge und beitragsähnliche Entgelte) und nachrangig Steuern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzusetzen. Diese Rangfolge ist unabdingbares, bindendes Landesrecht.

 

Mit der Einführung von § 76 Absatz 2 Satz 2 GO SH zu Beginn des Jahres 2018 ist die Beitragserhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge aufgehoben worden. Für alle anderen Entgelte (z.B. Erschließungsbeiträge) besteht die Erhebungspflicht weiterhin.

 

Erschließungsbeiträge müssen zur Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen erhoben werden, solange eine Straße noch erstmalig hergestellt ist. Die erstmalige Herstellung einer Straße richtet sich nach den in der Erschließungsbeitragssatzung festgeschriebenen Merkmalen. Sind diese Merkmale noch nicht erfüllt, muss ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Sind die Merkmale dagegen schon erfüllt, ist die Straße aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, und es wird ein Straßenbaubeitrag erhoben.

(Nicht jede Straßenbaumaßnahme, auch an bestehenden Straßen, fällt demnach unter das Straßenbaubeitragsrecht nach KAG SH!)

 

Die Erhebung dieses Straßenbaubeitrags soll nun ausgesetzt werden.

Dafür bedarf es der Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung).

 

Wichtig ist hierbei, dass die Aussetzung langfristig (mindestens 5 – 10 Jahre) Bestand haben muss. Eine kurz- oder mittelfristige Wiedereinführung der Beitragserhebung könnte gegen den Gleichheitssatz verstoßen (Bevorzugung von Bürgern, von denen keine Beiträge erhoben werden im Gegensatz zu Bürgern, von denen bei Wiedereinführung Beiträge erhoben werden müssen). Der mögliche Verstoß gegen den Gleichheitssatz würde dann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Beitragsbescheid vom Verwaltungsgericht geprüft und könnte zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen. Das hätte dann zur Folge, dass die Gemeinde die Baumaßnahme nicht im beitragsrechtlich geforderten Umfang refinanzieren könnte, was wiederrum zu haushaltsrechtlichen Problemen führt.

 

Sofern die Gemeinde zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Haushaltslage weiß, dass eine Wiedereinführung erforderlich wird, ist von einer Aussetzung der Straßenbaubeitragserhebung abzuraten.
 

 

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Anlagen

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