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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/004/038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
- ergibt sich aus der Beratung -

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen der letzten Sitzung der Gemeindevertretung wurde unter TOP 12 um Beratung der Anwendung des § 176 BauGB gebeten.

 

§ 176 BauGB definiert ein Baugebot der Gemeinde.

Dies lässt sich in Gebieten, die durch einen Bebauungsplan überplant sind und in einem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) festsetzen.

 

Der Kommentar „Ernst-Zinkhahn-Bielenberg“ sagt dazu folgendes aus:

„…Mit Rücksicht auf die Intensität des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht steht der Erlass eines Baugebots unter einer Reihe strenger Voraussetzungen.

Da ein Eigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ein bebaubares Grundstück tatsächlich zu bebauen, genügt es nicht, dass die gegebene Situation auf dem Baugrundstück nicht dem durch das Baurecht eröffneten Zulässigkeitsrahmen entspricht.

Vielmehr muss die Bereinigung der Bebauungssituation aus städtebaulichen Gründen so dringlich sein, dass die Freiheit des Eigentümers, gegenwärtig oder überhaupt nicht zu bauen, zurückstehen muss.

Städtebauliche Gründe sind grundsätzlich alle gemeindlichen Ziele, die der geordneten, nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dienen.

Sie liegen beispielsweise vor bei einem erheblichen oder dringenden Bedarf an Baugrundstücken, besonderen Schwierigkeiten bei der Erschließung neuer Baugebiete, einem dringende Wohnbedarf der Bevölkerung…“

 

Daraus ergibt sich, dass an die Durchsetzung des § 176 BauGB erhöhte Anforderungen gestellt werden, die einen Eingriff in die Rechte der Privatpersonen rechtfertigen.

Grundlage für einen solchen Eingriff könnte u.a. ein aktuelles Nachverdichtungs- und Siedlungsentwicklungskonzept sein, dass durch einen Städteplaner zu erstellen wäre.

Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass auch die Gemeinde im Besitz von Grundstücken ist, die noch nicht der Bebauung zugeführt wurden.

 

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Anlagen

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