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ALLRIS - Vorlage

Sachstandsbericht - 2018/004/442-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Zusammenstellen von lärmmindernden Maßnahmen

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vom 05.03. bis 02.04.2018 durchgeführt.

Es wäre hilfreich, wenn die Gemeinde in der Zeit ebenfalls Lärmbelästigungen zusammenträgt. Daher bittet die Verwaltung den Bauausschuss um Auskunft, ob Lärmbelästigungen vorhanden sind, die nicht im Lärmaktionsplan genannt sind.

 

Lärmsituation Baggerkuhle

Ebenfalls wird Auskunft darüber erbeten, ob der Bauausschuss an der Erhöhung der Lärmschutzwand zur BAB A1 um 2 m im Bereich Baggerkuhle festhält oder ob die Maßnahme aus dem Lärmaktionsplan herausgenommen werden soll. Wenn sie herausgenommen wird, könnte sie aber bei einer Änderung der Lärmsituation wieder aufgenommen werden.

 

Als Hinweis eine Definition, was unter Lärm im Sinne eines Lärmaktionsplanes fällt:

Die §§ 47a ff. BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) gelten für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Sie gelten nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Die §§ 47 a-f BImSchG sind aufgrund der EU-Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen worden.

 

Der geltende Lärmaktionsplan und die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 sind als Anlagen der Vorlage 2018/004/442 bereits beigefügt.
 

 

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