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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/002/204-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Umsetzung 2018 Umgebungslärmrichtlinie- Überprüfung und Fortschreibung

Lärmaktionsplan 2018

1.) Die Gemeinde Braak überarbeitet gemäß § 47 d BImSchG den Lärmaktionsplan.

2.) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung. Sie wird ortsüblich bekannt gemacht.

3.) Die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Entwurfsphase wird ebenfalls durch Auslegung durchgeführt und zuvor ortsüblich bekannt gemacht. In der Entwurfsphase werden auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

4.) Die Gemeinde möchte eine Lärmmessung durchführen lassen. Die Verwaltung wird beauftragt bei den zuständigen Stellen zu überprüfen, ob die Messungsergebnisse und die sich ggf. daraus ergebenen Maßnahmen anerkannt werden.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
1. Allgemeines

Die §§ 47a ff. BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) gelten für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Sie gelten nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Die §§ 47 a-f BImSchG sind aufgrund der EU-Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen worden.

 

§ 47 d Absätze 1 und 5 BImSchG regeln die Aufstellung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme und –Auswirkungen erkannt und gemindert werden sollen und die spätestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden müssen. Darin sollen Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbetroffenheit festgehalten werden. Für die Umsetzung der Lärmminderung im Lärmaktionsplan wäre es wünschenswert, wenn die Gemeinde, Lärmbelastungen zusammentragen und der Verwaltung (Fachbereich III, bauen@amtsiek.de) übermitteln könnte, damit diese Eingang in den Entwurf des Lärmaktionsplanes erhalten. Die Mitarbeit der Gemeinde ist für ein gutes Ergebnis unerlässlich.

 

2. Lärmsituation in der Gemeinde Braak

a) Lärmquellen

Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung. Die Lärmkarten sind unter www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas und auf der Homepage des Amtes Siek unter www.amtsiek.de/natur-umwelt/umwelt/laermaktionsplaene. Dort sind Karten über die Lärmpegelbereiche für den Tag und für die Nacht einsehbar.

 

Die Verwaltung konnte aufgrund dieser Daten folgende Lärmquellen ermitteln:

Lärmverursacher in Braak ist die BAB A1. Betroffen sind vor allem die Gewerbegebiete. Die Zahl der belasteten Menschen und Flächen entnehmen Sie bitte der Anlage.

 

Diese festgestellten Belastungen gilt es im Lärmaktionsplan zu vermindern.

Zur Minderung von Verkehrslärm von Autobahnen sind folgende Maßnahmen möglich:

- Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

- Einbau von lärmmindernden Fahrbahnbelägen

- Bau/ Erhöhung von Schallschutzwänden und –wällen

- Passiver Lärmschutz (Einbau von Lärmschutzfenstern).

 

b) lärmmindernder Asphalt auf der BAB A1

Im Entwurf des Lärmaktionsplanes kann die Maßnahme aufgenommen werden, dass lärmmindernder Asphalt auf der BAB A1 eingebaut werden soll. Die Frage, ob dies bereits der Fall ist, kann nur der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr beantworten. Der LBV wird dann im Rahmen der Entwurfsphase als Träger öffentlicher Belang beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

 

c) Durchführung von Messungen

Die Durchführung von Messungen ist im Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes nicht vorgesehen, so dass das Land Schleswig-Holstein keine Messungen finanzieren wird. Sollte die Gemeinde daran festhalten, müsste sie diese selbst finanzieren.

 

3. Durchführung des Verfahren der Planaufstellung und Umsetzung von Maßnahmen

Die Gemeinde ist verpflichtet bis zum 18.07.2018 auf Grundlage der Lärmkarten 2017 einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Dafür bedarf es zunächst der Überprüfung der Lärmsituation (s.o.). Im Lärmaktionsplan sollen dann Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre festgeschrieben werden, die der Minderung des festgestellten Lärms dienen. Der Öffentlichkeit ist in diesem Rahmen die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Dafür wird vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bereits eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung empfohlen. Aus denen in dieser Zeit eingehenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Anregungen und Hinweisen der Gemeinde wird ein Planentwurf gefertigt. Dieser soll dann erneut für die Öffentlichkeit ausgelegt werden. Bei diesem Verfahrensstand werden dann auch die von den geplanten Maßnahmen betroffenen Träger öffentlicher Belange (vor allem die Verkehrsbehörden des Kreises und der Landes) beteiligt. Die eingehenden Stellungnahmen aus dem zweiten Beteiligungsschritt werden dann abgewogen (tabellarisch). Das Ergebnis wird in den Planentwurf eingearbeitet und dann der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.

(Das Verfahren ähnelt insofern dem der Aufstellung eines Bebauungsplanes.)

Am Ende des Verfahrens folgen dann Ausfertigung und Bekanntmachung, sowie der EU-konforme Bericht an das LLUR.
 

 

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Anlagen

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