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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/005/349-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Siek (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26.10.2016 wird aufgehoben.

2. Der in der Sitzung Nr. 19/2013-2018 vom 24.11.2014 gefasste Beschluss, bestätigt in der Sitzung Nr. 25/2013-2018 vom 13.09.2016, über die Einführung wiederkehrender Beiträge wird aufgehoben.

3. Der Vertrag mit der Gesellschaft für Kommunalentwicklung und Kommunalberatung mbH - Gekom – (vgl. Beschluss vom 30.06.2014 der Gemeindevertretung in der Sitzung Nr. 7/2013-2018) über den Entwurf einer Straßenbaubeitragssatzung gemäß § 8a KAG SH wird beendet und abgerechnet. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Handlungen vorzunehmen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
1. Aufhebung der Straßenbaubeitragssatzung

Die letzte Änderung der Gemeindeordnung eröffnet den Gemeinden nun die Möglichkeit auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach den §§ 8, 8a des Kommunalen Abgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein zu verzichten.

Solange eine Gemeinde allerdings eine gültige Satzung zur Beitragserhebung hat, muss sie Beiträge erheben. Die Gesetzesänderung allein bewirkt noch nicht die Nichterhebung der Beiträge. Dazu muss erst die Satzung aufgehoben werden. Erforderlich ist ein Beschluss der Gemeindevertretung.

Sofern die Gemeindevertretung Siek zukünftig auf die Straßenausbaubeitragserhebung verzichten möchte, muss sie die bestehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Siek (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26.10.2016 aufheben.

 

2. Aufhebung des Beschlusses zur Einführung wiederkehrender Beiträge

Der Beschluss über die Einführung wiederkehrender Beiträge kann problemlos aufgehoben werden.

 

3. Verzicht über die Beitragserhebung für die Maßnahmen im Fichten-, Fasanen- und Hansdorfer Weg

Ein Verzicht auf die Beitragserhebung für die Maßnahmen im Fichten-, Fasanen- und Hansdorfer Weg ist nicht möglich.

Die sachlichen Beitragspflichten sind bereits entstanden, so dass die Gemeinde dann nicht nur Beiträge erheben darf sondern im Rahmen der Satzung auch MUSS.

Auch die Aufhebung der Satzung (mit Wirkung für die Zukunft) entbindet dann nicht von der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden Beitragserhebungspflicht. Ein Verzicht auf die Beitragserhebung würde einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht darstellen, der vor allem strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Eine rückwirkende Aufhebung der Satzung mit der Folge, dass Beiträge für abgeschlossene Maßnahmen nicht erhoben werden müssten, ist demnach auch nicht möglich. Die Aufhebung einer Satzung mit Rückwirkung würde dazu führen, dass die Gemeinde gegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltende Beitragserhebungspflicht verstößt.

 

 

Daher empfiehlt die Verwaltung folgenden
 

 

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