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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/005/357

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Siek, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie der Begründung hierzu, abgegebenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit werden geprüft und, wie in der Anlage aufgeführt, abgewogen.

 

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 für das Gebiet westlich der Straße "Kirchenweg", für die Grundstücke Kirchenweg 12 - 16a (nur gerade Hausnummern), und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

Hinsichtlich der Themen „Entwässerung“ und „Ausgleich“ sind die Unterlagen noch zu ergänzen.

 

Der überarbeitete Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 4 a Abs. 3 BauGB für die Zeit von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

 

Hinweis:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Siek hat am 30.11.2017 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 21 gefasst.

Daraufhin wurde die Auslegung in der Zeit vom 18.12.2017 bis zum 19.01.2018 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung informiert.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage nebst Abwägungsvorschlägen abgedruckt.

Die Abwägungsvorschläge der Stellungnahmen des Kreises zur Thematik „Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten“ und des BUND / NABU zur Thematik „Festsetzung eines Gehölzstreifens“ würden eine erneute Auslegung erfordern.

Der Zeitraum der erneuten Auslegung kann zudem genutzt werden, um den Erschließungsvertrag mit den Investoren abzuschließen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Abwägungsvorschlag zu folgen und die erneute Auslegung zu beschließen.

Die Entwurfsunterlagen werden hinsichtlich der Entwässerung und der Ausgleichsmaßnahmen noch in den nächsten Tagen ergänzt.

 

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Anlagen

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