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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/005/345

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
 

Umsetzung 2018 Umgebungslärmrichtlinie- Überprüfung und Fortschreibung Lärmaktionsplan 2018
1.)

Variante 1:

Die Gemeinde Siek überarbeitet gemäß § 47 d BImSchG den Lärmaktionsplan. Parallel wird der Lärmaktionsplan für die 2. Stufe erarbeitet und umgesetzt.

Variante 2:

Die Gemeinde Siek überarbeitet gemäß § 47 d BImSchG den Lärmaktionsplan. Der Lärmaktionsplan der 2. Stufe in der Fassung vom 28.02.2013 wird beschlossen.

 

2.) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch Auslegung der auslegungsrelevanten Unterlagen durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.

 

3.) Die Beteiligung des Öffentlichkeit in der Entwurfsphase wird ebenfalls durch Auslegung ausgeführt und zuvor ortsüblich bekannt gemacht. In der Entwurfsphase werden auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

1. Allgemeines

Die §§ 47a ff. BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) gelten für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Sie gelten nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Die §§ 47 a-f BImSchG sind aufgrund der EU-Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen worden.

 

§ 47 d Absätze 1 und 5 BImSchG regeln die Aufstellung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme und –Auswirkungen erkannt und gemindert werden sollen und die spätestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden müssen. Darin sollen Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbetroffenheiten festgehalten werden.

 

Für die Umsetzung der Lärmminderung im Lärmaktionsplan wäre es wünschenswert, wenn die Mitglieder der Gemeindevertretung, Lärmbelastungen zusammentragen und der Verwaltung (Fachbereich 3, bauen@amtsiek.de ) übermitteln könnten, damit diese Eingang in den Entwurf des Lärmaktionsplanes erhalten.

 

2. Lärmsituation in der Gemeinde Siek

Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung. Die Lärmkarten sind unter http://www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas und auf der Homepage des Amtes Siek unter https://www.amtsiek.de/natur-umwelt/umwelt/laermaktionsplaene. Dort sind Karten über Lärmpegelbereiche für den Tag und für die Nacht einsehbar.

 

Die Verwaltung konnte aufgrund dieser Daten folgende Lärmquellen ermitteln:

Lärmverursacher sind in Siek die BAB A1 und die L224. Betroffen sind das Gewerbegebiet Jacobsrade, das Gewerbe- und Mischgebiet Bültbek und der hintere Teil der Dorfstraße/ Kampsredder in Meilsdorf.

 

Aus den Karten lassen sich etwa folgende Lärmbelastungen zusammenfassen:

 

LDEN dB(A)

(24 h)

Belastete Menschen

Belastete Flächen (km²)

Belastete Wohnungen

Betroffene Gebiete

Lärmursachen

55 bis 60

 

100

 

 

 

4,774

57

Gewerbegebiet Jacobsrade,

Gewerbe- und Mischgebiet Bültbek,

OT Meilsdorf Bereich hintere Dorfstraße/ Kampsredder

Verkehrslärm der BAB A1 und/ oder der

L 224

60 bis 65

10

 

Gewerbegebiet Jacobsrade, Gewerbe- und Mischgebiet Bültbek

65 bis 70

10

1,282

4

Gewerbegebiet Jacobsrade

über 75

 

0,232

0

unbewohnt

 

 

LNIGHT dB(A)

(22-6 h)

Belastete Menschen

Betroffene Gebiete

Lärmursachen

50 bis 55

 

50

 

 

 

OT Meilsdorf Bereich hintere Dorfstraße/ Kampsredder,

Gewerbe- und Mischgebiet Bültbek,

Gewerbegebiet Jacobsrade

Verkehrslärm der BAB A1 und/ oder der

L 224

55 bis 60

10

Kleiner Teils des Gewerbe- und Mischgebietes Bültbek,

Gewerbegebiet Jacobsrade

60 bis 65

0

Gewerbegebiet Jacobsrade

über 75

0

unbewohnt

 

 

Diese festgestellten Belastungen gilt es im Lärmaktionsplan zu vermindern.

 

Zur Minderung von Verkehrslärm von Autobahnen und Landesstraßen sind folgende Maßnahmen möglich:

-          Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

-          Einbau von lärmmindernden Fahrbahnbelägen

-          Bau/ Erhöhung von Schallschutzwänden und –wällen

-          Passiver Lärmschutz (Einbau von Lärmschutzfenstern).

 

3. Verfahren der Planaufstellung und Umsetzung von Maßnahmen

 

Die Gemeinde ist verpflichtet bis zum 18.07.2018 auf Grundlage der Lärmkarten 2017 einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Dafür bedarf es zunächst der Überprüfung der Lärmsituation (s. Punkt 1 und 2). Im Lärmaktionsplan sollen dann Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre festgeschrieben werden, die der Minderung des festgestellten Lärm dienen.

 

Der Öffentlichkeit ist in diesem Rahmen die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Dafür wird vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bereits eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung empfohlen.

Aus denen in dieser Zeit eingehenden Stellungnahmen und den Anregungen und Hinweisen der Gemeinde wird ein Planentwurf gefertigt.

Dieser soll dann erneut für die Öffentlichkeit ausgelegt werden. Bei diesem Verfahrensstand werden dann auch die von den geplanten Maßnahmen betroffenen Träger öffentlicher Belange (vorallem die Verkehrsbehörden des Kreises und der Landes) beteiligt. (Das Verfahren ähnelt insofern dem der Aufstellung eines Bebauungsplanes.)

Die eingehenden Stellungnahmen aus dem zweiten Beteiligungsschritt werden dann abgewogen (tabellarisch). Das Ergebnis wird in den Planentwurf eingearbeitet und dann der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Am Ende des Verfahrens folgen dann Ausfertigung und Bekanntmachung, sowie der EU-konforme Bericht an das LLUR.

 

4. Problem: Lärmaktionsplan 2013 nicht beschlossen

Auf ihrer Sitzung Nr. 3/2013-2018 vom 28.10.2013 hat die Gemeinde Siek den Lärmaktionsplan einstimmig nicht beschlossen. Im Protokoll der Sitzung wird dazu angegeben, dass die von der BAB A1 ausgehenden Lärmbelästigungen im Planentwurf nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

 

Die Gemeinde wurde in der Folge mehrfach vom LLUR aufgefordert, einen Lärmaktionsplan zu beschließen, auch mit dem Hinweis, dass der Bürgermeister Widerspruch gegen den Beschluss der Gemeinde einzulegen habe, sollte die Gemeinde nochmals keinen Plan beschließen. Die Gemeinde hat dann in ihrer Sitzung Nr. 28/2013-2018 vom 24.04.2017 beschlossen, ein Ingenieurbüro damit zu beautragen, einen Planentwurf für die Umsetzung der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung zu erstellen.

 

Mittlerweile hat schon die nächste Phase (sozusagen die 3. Stufe) der Lärmaktionsplanung begonnen.

Nun gibt es zwei Varianten, wie mit dem nicht beschlossenen Plan aus 2013 verfahren werden soll:

Variante 1:

Die Gemeinde stellt parallel einen Lärmaktionsplan für 2013 und einen für 2017 auf. Beide Pläne wären dann bis zum 18.07.2018 fertig zu stellen.

(Eine „rückwirkende“ Planstellung für 2017 macht aus Sicht der Verwaltung wenig Sinn, denn sofern man dazu käme, dass Maßnahmen zu ergreifen waren, können diese ohnehin nicht rückwirkend, sondern nur gegenwärtig umgesetzt werden.)

Variante 2:

Der Lärmaktionsplan aus 2013 wird unverändert beschlossen. Alle Lärmbelastungen werden in der Bearbeitung des Lärmaktionsplan 2017 berücksichtigt. Die Firma Lärmkontor und das LLUR haben bestätigt, dass der nicht beschlossene Plan aus dem Jahr 2013 den formellen Anforderungen der EU entspricht und insofern unverändert beschlossen werden kann. (Es ist aber weiterhin erforderlich, einen Plan für die zweite Stufe aus 2013 aufzustellen.)

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung daher folgenden

 

 

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Anlagen

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