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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/004/415-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Variante 1.) Neuaufstellung

Für das Gebiet östlich der Straße "Oetjendorfer Kirchenweg", südlich der Straße "Am Schwarzen Berg", nördlich und südlich der Straße "An der Buschkoppel"  wird der Bebauungsplan Nr. 9 (neu) aufgestellt. Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB Anwendung. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

 

Folgende Planungsziele werden verfolgt:

-Schaffung neuen Planungsrechts anstelle eines aus formellen Gründen nicht anzuwendenden Bebauungsplans;

-Ausübung der gemeindlichen Steuerungsbefugnis für ein in Teilen noch unbebautes Wohnquartier im Siedlungsgefüge durch Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung;

-Aktivierung untergenutzter Grundstücksflächen als Maßnahme der Innenentwicklung.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wird das Büro für Bauleitplanung, Uwe Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB entfallen.

 

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Variante 2.) Heilung durch erneute Bekanntmachung

Da sich die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die planungsrechtlichen Gesichtspunkte seit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 9 und seine Änderung in städtebaulich relevanter Weise nicht geändert haben, hält die Gemeinde es für gerechtfertigt, den Ausfertigungsmangel rückwirkend über eine erneute Bekanntmachung zu heilen.

 

 

Hinweis: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen:

Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Verwaltung wurde durch den Kreis Stormarn im Rahmen der Prüfung eines Bauvorhabens darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 9 unter einem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler leidet.

Der Plan wurde am 31.03.1982 ausgefertigt. Am gleichen Tag erfolgte die Bekanntmachung, in der der Tag des Inkrafttretens auch mit dem 31.03.1982 benannt wurde.

 

Korrekt gewesen wäre: Ausfertigung an Tag A, Bekanntmachung an Tag B und das Inkrafttreten am Tag nach der Bekanntmachung.

 

Zum Thema Ausfertigung und Bekanntmachung gibt es im Gesetz lediglich allgemeine Bestimmungen. Weiteres wird im Rahmen von Verfahrenserlassen, der Rechtsprechung und Kommentaren zum Gesetz verankert.

 

Grundsätzlich regelt der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Abs. 3 Folgendes:

„Ist eine Bebauungsplansatzung … nach dem Baugesetzbuch … .unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften … zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde … geltend gemacht worden ist.“

 

Aus einem Kommentar zur GO geht hervor, dass

1) diese Regelung erst dann greift, wenn die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ist die Bekanntmachung, z.B. durch Benennung eines fehlerhaften Datums des Inkrafttretens wie im vorliegenden Fall, fehlerhaft, werden die Hinweispflichten nicht wirksam und § 4 GO entfaltet keine Rechtswirksamkeit.

Demnach handelt es sich um einen beachtlichen Fehler, der nicht durch Fristablauf geheilt werden kann.

 

2) die Ausfertigung eines Bebauungsplanes unter dem Datum seines Inkrafttretens verspätet ist und zu einem Verkündungsmangel führt.

 

Durch den Fehler ist der Bebauungsplan nicht wirksam zustande gekommen und kann demzufolge nicht angewendet werden.

Der Fehler ist nicht heilbar.

Dies hat zur Folge, dass auch die vereinfachten Änderungen nicht anzuwenden sind.

 

Die Gemeindevertretung hat bereits in der Sitzung am 23.10.2017 zur genannten Problematik beraten und sieht grundsätzlich ein Planungserfordernis im gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9.

 

Dieses Ziel kann durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 (neu) erreicht werden.

 

!Hinweis der Verwaltung!

Auf Basis einer rechtlichen Stellungnahme bzgl. der Nichtanwendung der Satzung des B-Plan Nr. 9 der Gemeinde Hoisdorf, kam es zu einem erneuten Austausch mit der Planungsabteilung des Kreises. Hierbei wurde über die Option der rückwirkenden Bekanntmachung des B-Plan, zur Heilung des Verfahrensfehlers beraten.

 

Der Kreis vertritt die Ansicht, dass der sicherste Weg zur Herstellung der Rechtsgültigkeit des Plangeltungsbereichs, nach wie vor die Überplanung durch Neuaufstellung, bei gleichzeitiger Aufhebung des derzeit geltenden B-Planes wäre.

 

Die rechtliche Stellungnahme empfiehlt eine Heilung des Verfahrensfehlers durch erneute Bekanntmachung des B-Plans. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen und Abwägungen aus dem Planungsverfahren 1982, nicht heutigem Planungsrecht entgegenstehen. Marginale Abweichungen zu heutigem Planungsrecht wären tolerierbar.

 

Es obliegt der Gemeinde sich abweichend zum aktuellen Verfahrenserlass, welcher die Heilung von Aufstellungs-/, Bekanntmachungs-/ bzw. Verfahrensfehler inkludieren soll, zu bewegen, da die Planungshoheit nach Art. 28 GG bei der Gemeinde liegt. 

 

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Anlagen

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