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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/004/416

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Zur Sicherung der Planung der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 (neu) für das Gebiet östlich der Straße "Oetjendorfer Kirchenweg", südlich der Straße "Am Schwarzen Berg", nördlich und südlich der Straße "An der Buschkoppel" wird der anliegende Entwurf einer Veränderungssperre nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung wird in ihrer Sitzung am 27.11.2017 voraussichtlich beschließen, den Bebauungsplan Nr. 9 (neu) für das Gebiet östlich der Straße "Oetjendorfer Kirchenweg", südlich der Straße "Am Schwarzen Berg", nördlich und südlich der Straße "An der Buschkoppel" aufzustellen.

Mit der Neuaufstellung werden im Wesentlichen folgende Planungsziele verfolgt:

-Schaffung neuen Planungsrechts anstelle eines aus formellen Gründen nicht anzuwendenden Bebauungsplans;

-Ausübung der gemeindlichen Steuerungsbefugnis für ein in Teilen noch unbebautes Wohnquartier im Siedlungsgefüge durch Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung;

-Aktivierung untergenutzter Grundstücksflächen als Maßnahme der Innenentwicklung.

 

Soweit der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 (neu) mit den darin benannten wesentlichen Planungszielen gefasst wird, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für das Plangebiet als Satzung zu beschließen, um die künftige Planung gegenüber Veränderungen zu sichern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der Planungsziele durch Bauvorhaben, die den beabsichtigten Festsetzungen entgegen stehen, erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.

 

Formelle Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre ist der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 (neu) sowie dessen öffentliche Bekanntmachung. Materielle Voraussetzung ist die Bestimmbarkeit des Planinhaltes.

 

Der sachliche Inhalt der Veränderungssperre bezieht sich auf

 

-die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i. S. d. § 29 BauGB,

 

-die Beseitigung baulicher Anlagen,

 

-die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen.

 

Der Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 (neu) ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

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Anlagen

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