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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2014/008/015-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Der Schulverband Stapelfeld erhebt folgende Bedenken gegen die vorgelegte 26. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet südlich der Bebauung Heideweg, westlich des Schulgeländes und beidseitig des Stellauer Kirchenweges:

 

Aus den Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, dass bei der Aufstellung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewägt sind.

 

Bezüglich des öffentlichen Trägers Schulverband ist im Hinblick auf die Frage der Nutzung des Sportgeländes im Text angemerkt, dass in den Grundschulklassen der Sportunterricht nahezu ausschließlich in der Sporthalle stattfinde. Diese Behauptung entbehrt den Tatsachen. Zu keiner Zeit hat der Planverfasser eine objektive Tatsachenerhebung vorgenommen.

 

Daher ist an dieser Stelle mangels überhaupt erfolgter Abwägung von einem rechtlich beachtlichen Abwägungsausfall auszugehen. Unter dem Einfluss dieses Abwägungsausfalls ist ein gerade nicht abgewägter Belang entscheidungsrelevant in die Planung eingeflossen.

Dieser Mangel ist unter Berücksichtigung aller nachvollziehbar und objektiv ermittelten Tatsachen in einem erneuten Abwägungsprozess vorzulegen.

 

Des weiteren ist zu testieren, dass die auf Seite 5 der vorgelegten Begründung ausgeführten Gesichtspunkte im Abwägungsprozess des Aufstellungsverfahren im Hinblick auf die Anforderungen des Bauplanungsrechts und der dort vorausgesetzten fehlerfreien Abwägung der auch gegenläufigen öffentlichen Belange nicht sachgerecht erfolgt und somit zu wiederholen ist.

 

 

 

Im Einzelnen:

„Es existiert seit Jahren ein Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung zur Aufgabe des Sportplatzes an der Straße Am Ecksoll“.

Hier ist ebenfalls ein Abwägungsausfall zumindest eine Fehlgewichtung festzustellen, weil in der Begründung die konkret abwägungsrelevanten Belange nicht mit den ihnen im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht nachvollziehbar erläutert und in die Abwägung eingestellt werden.

 

„Für die Gemeinde entfällt der Aufwand für die Unterhaltung von zwei Sportplätzen“

Hier ist ebenfalls ein Abwägungsausfall und eine Fehlgewichtung festzustellen, weil in der Begründung die konkret abwägungsrelevanten Belange nicht mit den ihnen im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht nachvollziehbar erläutert und in die Abwägung eingestellt werden.

Die sich aufdrängende Planungsalternative der Aufgabe des anderen Sportplatzes Am Drehbarg ist von vornherein nicht berücksichtigt und nicht mit abgewägt.

Ebenso ist hier die seitens des Schulverbandes bereits in Vorjahren der Gemeinde Stapelfeld angebotene Übernahme des Sportplatzes von vornherein nicht berücksichtigt und nicht mit abgewägt.

 

„Die Sportanlage Am Drehbarg kann aus den Verkaufserlösen ertüchtigt werden“

Dies setzt eine Zweckbindung von Einnahmen voraus, die durch die haushaltswirtschaftlichen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein nicht zu begründen sind. Die sich aufdrängende Planungsalternative, die Ertüchtigung der Sportanlage Am Drehbarg aus den übrigen Einnahmen vorzunehmen ist von vornherein nicht ernsthaft berücksichtigt. Vor diesem inhaltlichen Hintergrund ist hier ein  weiterer Abwägungsausfall zu testieren.

 

Des weiteren ist eine Fehlgewichtung festzustellen, weil das im Jahr 2013 in einer Schulverbandssitzung gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Stapelfeld erfolgte Angebot des Schulverbandes, die Anlage käuflich zu erwerben, nicht als abwägungsrelevanter Belang mit dem ihm konkret zuzumessenden Gewicht eingestellt ist.

„Eine intakte und in vollem Umfang bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche bleibt erhalten (potentielle Wohnbaufläche Nr. 101)“.

Zu diesem Punkt sind eine Fehleinstellung eines Belanges sowie eine Fehlgewichtung zu testieren. Da die potentielle Wohnbaufläche nicht aufgegeben wird, sondern ihre Inanspruchnahme nur auf der Zeitachse verschoben wird, ist die alleinige Reihenfolge der Änderungen des Flächennutzungsplans als objektiv nicht abwägungsrelevanter Belang einzustufen.

 

„Es muss kein Grunderwerb von einem privaten Dritten getätigt werden“

Auch hier ist eine Fehlgewichtung und ggf. auch Fehleinstellung von Belangen zu testieren. In Belangen des Bauplanungsrechts gibt es für die öffentliche Hand keine zwingende Voraussetzung zur Maximierung eines wirtschaftlichen Vorteils. Dies würde die Interessen von derzeitigen Nutzern hinten ansetzen und somit die einzelnen Belange nicht mit dem ihnen im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die sich aufdrängende Planungsalternative des nicht vollständigen Abschöpfens von einmalig monetären Vorteilen ist nicht abgewägt.

 

„Die Eingriffe in eine modellierte und intensiv gepflegte Sportplatzfläche, die innerhalb eines Siedlungsgebietes liegt, können als weniger erheblich angesehen werden, als die Eingriffe in eine landwirtschaftliche Fläche, die im Außenbereich liegt.“

Auch hier ist eine Fehleinstellung von Belangen sowie eine Fehlgewichtung zu testieren. Bei der landwirtschaftlichen Fläche handelt es sich offensichtlich um die potentielle Wohnbaufläche Nr. 101, die jedoch nur auf der zeitlichen Achse geschoben wird. Somit ist es objektiv nicht abwägungsrelevant, denn die künftige Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche wird nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig ist damit eine Fehlgewichtung verbunden, weil die Zuzumessung des Gewichts in der Abwägung ohnehin ausgefallen ist.

 

„Der Erschließungsaufwand und die damit verbundenen Eingriffe in den Bodenhaushalt sind bei dem ausgewählten Plangebiet geringer (Verlängerung bereits vorhandener Anlagen) als bei einer kompletten Neuanlage eines Baugebietes.“

Auch hier wird eine Fehleinstellung von Belangen sowie eine Fehlgewichtung testiert. Bei jeglichen alternativen Flächen, z.B. der Wohnbaufläche Nr. 101, würde die innergebietliche Erschließung an vorhandene äußere Erschließung erfolgen. Somit ist festzuhalten, der konkrete abwägungsrelevante Belang nicht mit dem ihm im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht in die Abwägung eingestellt wurde.

Hinzu kommt ein weiterer Abwägungsausfall sowie eine Fehlgewichtung von Belangen testiert.

 

Bei dem durch den Träger öffentlicher Belange genutzten Sportplatz handelt es sich um einen Rasen-Fußballplatz der mit einer Laufbahn (Asche) und einer Weitsprunganlage ausgestattet ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Sofern dieser Sportplatz geschlossen wird, müsste die Nutzungsberechtigte Grundschule nicht nur erheblich weitere Wege in Kauf nehmen, sondern auch auf –dann- ausschließlich einem Kunstrasensportplatz Schulsport ausüben. D.h. an dem neuen Standort wäre ausschließlich Ballsport möglich.

Hier ist zu testieren, dass in den eingereichten die Flächennutzungsplanung begründenden Unterlagen die abwägungsrelevanten Belange Wegezeit der Nutzer und Vielfalt der Sportmöglichkeiten nicht mit den ihnen im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht in die Abwägung eingestellt sind.

 

Wie aus dieser Stellungnahme deutlich wird, sind die Belange des Nutzers Schulverband Stapelfeld hinten angesetzt.

 

Die eingereichte Begründung des Planverfassers ist nicht geeignet, ein objektiv angemessenes und abwägungsfehlerfreies Verfahren der angestrebten Änderung des Flächennutzungsplans nachzuweisen.

Der Träger öffentlicher Belange Schulverband Stapelfeld widerspricht der durch den Planverfasser angenommenen Entbehrlichkeit der Planausweisung Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung „Sportfläche“.

 

Der Verfahrensstand zeigt, dass bei einer objektiven Aufnahme aller nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange (abwägungsrelevanten Belange) und deren im konkreten Fall zuzumessenden Gewichtung in der Abwägung keinesfalls die Entbehrlichkeit der derzeit im Flächennutzungsplan gegebenen  Ausweisung nachgewiesen ist.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
In der Sitzung des Bau- und Finanzausschusses des Schulverbandes Stapelfeld am 17.03.2014 wurde über die Stellungnahme zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stapelfeld für das Gebiet südlich der Bebauung "Heideweg", westlich des Schulgeländes und beidseits des "Stellauer Kirchenweges" beraten und der nachfolgende Beschlussvorschlag erarbeitet.
 

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